Hilfe zur Erziehung beantragen
Die Eltern kümmern sich in der Regel um die Erziehung und Sorge für ein Kind. Vielleicht können aber auch Hilfen des Staates bei der Erziehung sinnvoll sein.
Beschreibung
Hinweise für Haltern am See
Der Begriff „Allgemeiner Sozialer Dienst“ (ASD) umfasst eine Vielzahl von Aufgaben im Fachbereich Familie und Jugend. Angefangen bei der Beratung in schwierigen familiären Lebenssituationen über die Unterstützung in Familiengerichtsangelegenheiten bis hin zur Hilfe zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII).
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, so die zentrale Grundaussage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG). Diese Aufgabe obliegt den Eltern. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Familie und Jugend wollen helfen, diesem Anspruch gerecht zu werden.
Jedes Kind und jeder Jugendliche kann sich an den Allgemeinen Sozialen Dienst wenden und um Hilfe bitten. Eine Beratung ohne Nennung des Namens ist möglich.
Wir sind insbesondere Ansprechpartner für
- Kinder
- Jugendliche
- Junge Volljährige
- Eltern oder andere Personensorgeberechtigte
- Familien
Wir bieten Information, Beratung und Vermittlung von Hilfen
- entsprechend der gesetzlichen Grundlagen
- im Zusammenwirken mit anderen Diensten und Institutionen
- zeitnah, in geschütztem Rahmen und vertraulich
- bedarfsorientiert und partnerschaftlich – wir nehmen Ihre Anliegen oder Bedürfnisse ernst und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Lösungsideen
- bürgernah – wir arbeiten nach vorheriger Terminabsprache und kommen auch zu Ihnen nach Hause
Unsere Leistungen und Angebote im Überblick:
- Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung
- Partnerschafts- und Konfliktberatung
- Beratung in Fragen von Trennung und Scheidung
Wir bieten Hilfe und Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen. Wir informieren und beraten z. B. in Fragen von Schule, Ausbildung, Taschengeld und Freizeit. In Partnerschaftskonflikten sowie in Trennungs- und Scheidungssituationen bieten wir unsere Unterstützung an und versuchen, Besuchs- und Umgangsregelungen sowie Konzepte zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung zu vermitteln.
Wir gewähren Hilfe für junge Menschen und ihre Familien in ambulanten, teilstationären und stationären Maßnahmen u. a. durch:
- Erziehungsberatung
- Soziale Gruppenarbeit
- Erziehungsbeistand
- Sozialpädagogische Familienhilfe
- Erziehung in einer Tagesgruppe
- Heimerziehung
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Wir schützen Kinder und Jugendliche in existentiellen Notlagen oder bei akuten Gefährdungen. Es lässt sich manchmal nicht verhindern, in Elternrechte einzugreifen, um ein Kind oder einen Jugendlichen zu schützen.
Hilfen für junge Volljährige:
Die Hilfen für junge Menschen im Hinblick auf eine Persönlichkeitsentwicklung und auf eine eigenverantwortliche Lebensführung können über das 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) hinaus gewährt werden. Die Hilfemöglichkeiten für junge Volljährige reichen von Beratung über Betreuung bis hin zu betreuten Wohnformen. Die Hilfegewährung endet mit Vollendung des 21. Lebensjahres, kann aber auch begrenzt darüber hinaus fortgesetzt werden.
Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht:
Wir unterstützen das Familiengericht bei Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche betreffen. Der Fachbereich Familie und Jugend erarbeitet Stellungnahmen und unterrichtet das Gericht über angebotene und erbrachte Leistungen sowie über erzieherische und soziale Aspekte. Ferner unterrichten wir das Gericht über Vereinbarungen und Konzepte, die unter unserer Vermittlung mit den Beteiligten erarbeitet worden sind.
Erreichbarkeit:
Ein Bereitschaftsinnendienst ist eingerichtet: Eine Fachkraft ist während der Öffnungszeiten der Verwaltung unter der Telefon-Nr. 02364 933-252 immer erreichbar.
Außerhalb der Dienstzeiten wenden Sie sich bitte in Notfällen, bei Kindeswohlgefährdung, etc. an die Polizei (110), die Sie an einen Fachdienst vermittelt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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nach Absprache
Formulare
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Voraussetzungen
Hilfen zur Erziehung kommen in Frage, wenn klar ist, dass sie den betroffenen Kindern hilft und ohne sie eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist.
Eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg der Leistung ist Ihre Bereitschaft, Hilfe anzunehmen und an Veränderungen mitzuarbeiten.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an die zuständige Stelle. Es entscheidet, ob Hilfen zur Erziehung sinnvoll sind und welche Hilfen in Frage kommen.
- Die zuständige Stelle hilft Ihnen bei der Beantragung und berät Sie auch über andere Hilfemöglichkeiten.
- Wenn die Hilfe zur Erziehung bewilligt ist, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin wird festlegt, wie die Hilfen zur Erziehung in Ihrem Fall gestaltet werden soll. Wichtig ist, dass alle Familienmitglieder davon profitieren.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Die Kosten trägt die zuständige Stelle.
Bei Hilfen zur Erzieung in teil- oder vollstationärer Form können Kostenbeiträge erhoben werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung. Neben den Eltern und Kindern können auch andere diese Hilfen in Anspruch nehmen, zum Beispiel ein Vormund oder Pflegepersonen des Kindes.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bremen am 10.11.2022
Stichwörter
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