Strafantrag Aufnahme

    Strafantrag Aufnahme

    Hinweise für Schwerte

    Beschreibung

    Hinweise für Schwerte

    Werden Sachbeschädigungen oder Vandalismus an städtischen Eigentum vorgenommen, wird Strafantrag gestellt.

    Antragsdelikt - Offizialdelikte

    Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat, der grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird.

    Unterschieden wird zwischen

    • reinem Antragsdelikt und
    • Mischantragsdelikt (Antrags- und Offizialdelikt).
    1. Absolute Antragsdelikte
      Absolute Antragsdelikte können ohne Strafantrag nicht verfolgt werden. Dessen Fehlen stellt ein echtes Verfolgungshindernis dar (wie zum Beispiel auch die Verjährung). Nach deutschem Recht ist beispielsweise der Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) ein solches reines     Antragsdelikt.
    2. Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt
      Die meisten Antragsdelikte im deutschen Recht sind eine Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt, die auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Eine solche Mischform stellen im deutschen Recht unter anderem die einfache vorsätzliche und die fahrlässige Körperverletzung (§ 223, § 229, § 230 StGB) dar. Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
    3. Relatives Antragsdelikt
      Als relatives Antragsdelikt bezeichnet man ein solches Delikt, das unter bestimmten Voraussetzungen zum (reinen oder Misch-) Antragsdelikt wird. Beispiel: Diebstahl und Unterschlagung werden gemäß § 247 StGB zu reinen Antragsdelikten, wenn das Tatopfer zum Beispiel ein Angehöriger des Täters ist.
    4. Antragsdelikte im Strafgesetzbuch
      Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene reine Antragsdelikte:
      • § 123 - Hausfriedensbruch
      • § 145a - Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
      • § 185 - Beleidigung (i.V.m. § 194)
      • § 186 - Üble Nachrede (i.V.m. § 194)
      • § 187 - Verleumdung (i.V.m. § 194)
      • § 201 Abs. 1 und 2, §§ 202, 203 und 204 - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (i.V.m. § 205)
      • § 247 - Haus- und Familiendiebstahl
      • § 248b - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
      • § 248c - Entziehung elektrischer Energie
      • § 257 - Begünstigung
      • § 288 - Vereiteln der Zwangsvollstreckung
      • § 289 - Pfandkehr
      • § 293 - Fischwilderei (i.V.m. § 294)
      • § 323a - Vollrausch
      • § 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses
    5. Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt
      Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene Delikte, die auf Antrag, aber auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können:
      • § 182 Abs. 3 - Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
      • § 183 - Exhibitionistische Handlungen
      • §§ 202 a und 202 b - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (i.V.m. § 205)
      • § 223 - Körperverletzung (i.V.m. § 230)
      • § 229 fahrlässige Körperverletzung (i.V.m. § 230)
      • § 235 - Entziehung Minderjähriger
      • § 238 Abs. 1 - Nachstellung
      • § 248a - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
      • § 299 - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (i.V.m. § 301)
      • § 303 - Sachbeschädigung (i.V.m. § 303c)
      • § 303a - Datenveränderung (i.V.m. § 303c)
      • § 303b - Computersabotage (i.V.m. § 303c)
    6. Offizialdelikte
      Ein Offizialdelikt ist in Deutschland eine Straftat, die die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss. Dies betrifft in Deutschland alle Verbrechen sowie die meisten Vergehen. Bei einem Teil der Vergehen handelt es sich dagegen um Antragsdelikte, bei denen entweder stets (absolutes Antragsdelikt) oder im Normalfall (relatives Antragsdelikt) ein Strafantrag erforderlich ist. Letztere stellen eine Mischform zu den Offizialdelikten dar.    
      Beispiele für Offizialdelikte sind:
      • die Verbrechen Raub (§ 249 StGB), Mord, Totschlag (§ 211, § 212 StGB) oder
      • die Vergehen Betrug (§ 263 StGB) und Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB).
    7. Strafantrag / Strafanzeige
      • Strafantrag
        Antragsberechtigt ist in der Regel nur derjenige, der durch die Tat verletzt ist.
      • Strafanzeige
        Eine Strafanzeige ist nur die Mitteilung an ein Strafverfolgungsorgan, dass man Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der möglicherweise eine Straftat darstellt.

    Ansprechpartner

    Rechtsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstr. 31

    58239 Schwerte

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 23 04 / 104-300

    Fax: 0 23 04 / 104-712

    E-Mail: rechtsamt@stadt-schwerte.de

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schwerte

    • Fotos der beschädigten Gegenstände oder der Vandalismusschäden
    • Sachverhaltsschilderung
    • Schadenshergang(genaue Angaben)
    • Tathergang

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Bearbeitungsdauer

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de