Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen
Beschreibung
Hinweise für Werl
Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für Schüler/innen der städtischen Schulen
Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Wallfahrtsstadt Werl erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Absatz 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Wallfahrtsstadt Werl als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schüler/innen notwendig entstehen.
Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung zur nächstgelegenen Schule für Schüler/innen der
Primarstufe der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) mehr als 2 Kilometer Sekundarfstufe I Sekundarschule (5. bis 10. Klasse) und der Gymnasien (5. bis 9. Klasse) mehr als 3,5 Kilometer Sekundarstufe II der Gymnasien (EF) mehr als 3,5 Kilometer der Gymnasien (Q1 und Q2) mehr als 5 Kilometer beträgt.Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.
Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform (Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium), bei Grundschülern auch der gewählten Schulart (Gemeinschafts-, Bekenntnisschule), bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe (etwa die Aufnahmekapazität) nicht entgegenstehen. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besucht, sind Schülerfahrkosten von der Wallfahrtsstadt Werl nur in Höhe des Betrages zu übernehmen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.
In Ausnahmefällen kann auch abweichend von den genannten Entfernungsgrenzen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten bestehen, wenn
- ein Schulweg benutzt werden muss, der als besonders gefährlich eingestuft worden ist oder
- eine Behinderung vorliegt.
Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Deshalb werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Ausstellung eines Schulwegtickets übernommen.
Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten sind über das Sekretariat der Schule bei der Wallfahrtsstadt Werl zu stellen.
Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Falls der Anspruch zur Nutzung eines Schulwegtickets entfällt, ist das Ticket unverzüglich zurückzugeben. Ein Wohnsitzwechsel ist der Wallfahrtsstadt Werl über das Schulsekretariat sofort mitzuteilen.
Die Angaben erfolgen vorbehaltlich einer Änderung der Schülerfahrkostenverordnung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der besuchten Schule
- Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Analoger Antrag über die Schulsekretariate.
Voraussetzungen
Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Werl
Die Übernahme von Schülerfahrkosten erfolgt nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes NRW.
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune und je nach Ausnahmefall.
Generell:
- Beantragung
- Materielle Prüfung
- Entscheidung.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
- individuelle Anwendung
- spezielle Verfahrensprüfung
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021