Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen

    Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen

    Hier erhalten Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen. Die Höchstbetragsbegrenzung von 100 Euro gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.

    Beschreibung

    Hinweise für Werl

    Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für Schüler/innen der städtischen Schulen

    Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Wallfahrtsstadt Werl erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Absatz 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Wallfahrtsstadt Werl als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schüler/innen notwendig entstehen.

    Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung zur nächstgelegenen Schule für Schüler/innen der

    Primarstufe der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) mehr als 2 Kilometer Sekundarfstufe I Sekundarschule (5. bis 10. Klasse)     und der Gymnasien (5. bis 9. Klasse) mehr als 3,5 Kilometer Sekundarstufe II der Gymnasien (EF) mehr als 3,5 Kilometer   der Gymnasien (Q1 und Q2) mehr als 5 Kilometer   beträgt.

    Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.

    Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform (Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium), bei Grundschülern auch der gewählten Schulart (Gemeinschafts-, Bekenntnisschule), bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe (etwa die Aufnahmekapazität) nicht entgegenstehen. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besucht, sind Schülerfahrkosten von der Wallfahrtsstadt Werl nur in Höhe des Betrages zu übernehmen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.

    In Ausnahmefällen kann auch abweichend von den genannten Entfernungsgrenzen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten bestehen, wenn

    • ein Schulweg benutzt werden muss, der als besonders gefährlich eingestuft worden ist oder
    • eine Behinderung vorliegt.

    Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Deshalb werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Ausstellung eines Schulwegtickets übernommen.

    Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten sind über das Sekretariat der Schule bei der Wallfahrtsstadt Werl zu stellen.

    Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Falls der Anspruch zur Nutzung eines Schulwegtickets entfällt, ist das Ticket unverzüglich zurückzugeben. Ein Wohnsitzwechsel ist der Wallfahrtsstadt Werl über das Schulsekretariat sofort mitzuteilen.

    Die Angaben erfolgen vorbehaltlich einer Änderung der Schülerfahrkostenverordnung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bildung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02922 800-0

    Fax: 02922 800-1999

    E-Mail: post@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung Bildung, Jugend, Sport und Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02922 800-0

    Fax: 02922 800-4099

    E-Mail: post@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der besuchten Schule
    • Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Analoger Antrag über die Schulsekretariate.

    Voraussetzungen

    Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Werl

    Die Übernahme von Schülerfahrkosten erfolgt nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes NRW.

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune und je nach Ausnahmefall.

    Generell:

    • Beantragung
    • Materielle Prüfung
    • Entscheidung.

    Fristen

    Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Kosten

    Atteste sind auf eigene Kosten beizubringen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • individuelle Anwendung
    • spezielle Verfahrensprüfung

    Weitere Informationen

    - Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu - Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de