Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen
Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen
Hier erhalten Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen. Die Höchstbetragsbegrenzung von 100 Euro gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für das Land NW haben Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in NRW Anspruch auf Erstattung notwendiger Schülerfahrkosten durch den Schulträger bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 €, wenn sie
- das Berufsgrundschuljahr,
- die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, - die Berufsfachschule oder
- die Fachschule für Sozialpädagogik besuchen und der Schulweg grundsätzlich mehr als 5 km beträgt. Die Übernahme der Schülerfahrkosten erfolgt grundsätzlich durch Erwerb des Schülertickets. In einigen Ausnahmefällen ist eine weitere Erstattung von Schülerfahrkosten für Freifahrberechtigte durch den Schulträger möglich. Hierzu zählen insbesondere:
- ein Aufpreis zur Nutzung des Taxibusses, wenn kein reguläres Bus- bzw. Bahnangebot besteht
- Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für Schülerinnen und Schüler, denen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist
- Fahrkostenerstattung für Fahrten zum Praktikum, falls nicht die Möglichkeit besteht, die Praktikumsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen
Weitere Infos hierzu finden Sie im Merkblatt zur Übernahme der Schülerfahrtkosten (Schülerticket).
Wichtig! Informieren Sie sich, wer der Schulträger Ihrer Schule ist.
- das Berufsgrundschuljahr,
- die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, - die Berufsfachschule oder
- die Fachschule für Sozialpädagogik besuchen und der Schulweg grundsätzlich mehr als 5 km beträgt. Die Übernahme der Schülerfahrkosten erfolgt grundsätzlich durch Erwerb des Schülertickets. In einigen Ausnahmefällen ist eine weitere Erstattung von Schülerfahrkosten für Freifahrberechtigte durch den Schulträger möglich. Hierzu zählen insbesondere:
- ein Aufpreis zur Nutzung des Taxibusses, wenn kein reguläres Bus- bzw. Bahnangebot besteht
- Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für Schülerinnen und Schüler, denen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist
- Fahrkostenerstattung für Fahrten zum Praktikum, falls nicht die Möglichkeit besteht, die Praktikumsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen
Weitere Infos hierzu finden Sie im Merkblatt zur Übernahme der Schülerfahrtkosten (Schülerticket).
Wichtig! Informieren Sie sich, wer der Schulträger Ihrer Schule ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der besuchten Schule
- Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Analoger Antrag über die Schulsekretariate.
Voraussetzungen
Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Euskirchen
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune und je nach Ausnahmefall.
Generell:
- Beantragung
- Materielle Prüfung
- Entscheidung.
Fristen
Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr.
Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger.
Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.
Kosten
Atteste sind auf eigene Kosten beizubringen.
Hinweise (Besonderheiten)
- individuelle Anwendung
- spezielle Verfahrensprüfung
Weitere Informationen
- Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten:
https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu
- Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
Hinweise für Euskirchen