Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen Erteilung
    99090011001000

    Naturschutz; Pflanzen; Genehmigung der gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen

    Beschreibung

    Wer wild wachsende Pflanzen oder Teile davon für den Handel oder für gewerbliche Zwecke sammeln will (z.B. Feldblumen, Heidelbeeren, Moos, Farne, Flechten usw.), braucht dazu neben der Erlaubnis des Eigentümers auch eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Damit soll eine Übernutzung derartiger Wildpflanzen verhindert werden. Die Genehmigung kann z.B. zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen vor einer die Art gefährdenden Verminderung oder Ausrottung mit Auflagen verbunden werden. Reichen Auflagen zum Schutz nicht aus, muss die Entnahme untersagt werden.

    In der Genehmigung wird angegeben, welche Pflanzenarten, welche Teile, welche Mengen und an welchen Orten sie gesammelt werden dürfen.

    Der Sammler muss die Genehmigung beim Sammeln mit sich zu führen und sie der Polizei oder den Ordnungsbehörden auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
     

    • Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetz gelten auch:
    • wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
    • Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
    • ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
    • ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.

    Als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze.

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    Zuständigkeit

    Grundsätzlich ist der Antrag an die untere Naturschutzbehörde zu richten. In wenigen Ausnahmefällen liegt die Zuständigkeit bei dem jeweiligen Regierungspräsidium.

    Die untere Naturschutzbehörde ist in Hessen bei Städten über 50.000 Einwohnern die Stadtverwaltung, sonst die Kreisverwaltung.

    Ansprechpartner

    Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

    Handlungsgrundlage(n)

    Kosten

    Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die aktuelle Verwaltungskostenordnung sieht dafür keinen eigenständigen Kostensatz vor; die Nachfrage bei den Naturschutzbehörden wird angeraten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Rechte der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Hierzu gehören auch die Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung, die keiner naturschutzrechtlichen Zulassung bedürfen (z.B. Holzeinschlag, Vermarktung von Schmuckreisig und Weihnachtsbäumen usw.).

    Weitere Informationen und Hinweise erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutz sowie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Kassel, Darmstadt und Gießen. Viele Landkreise und Städte mit eigener unterer Naturschutzbehörde haben einen eigenen Internetauftritt, dem Sie unmittelbar Ansprechpartner entnehmen können.

    • Naturschutz
      (Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
    • Naturschutz
      (Regierungspräsidium Kassel)
    • Naturschutz
      (Regierungspräsidium Darmstadt)
    • Naturschutz
      (Regierungspräsidium Gießen)

    Bemerkungen

    Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung haben die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen, zu unterrichten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 04.04.2011
    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Naturschutz, Wildlebende Pflanzen, Naturschutzbehörde, Pflanzenschutz, Wildkräuter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019