Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Erlaubnis beantragen

    Wenn Sie Krankheitserreger nach Deutschland einführen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Sie als verantwortliche Person

    • Krankheitserreger nach Deutschland einführen,
    • aus Deutschland ausführen,
    • aufbewahren,
    • abgeben oder
    • mit ihnen arbeiten wollen.

    Als Krankheitserreger gelten

    • Viren,
    • Bakterien,
    • Pilze,
    • Parasiten und
    • sonstige Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

    Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:

    • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
    • mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger mithilfe von Verfahrensschritten zur gezielten Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern;

    Bestimmte Tätigkeiten oder Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patientinnen und Patienten durchführen sind von der Erlaubnispflicht befreit. Dazu zählen:

    • Ärztinnen und Ärzte,
    • Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
    • Tierärztinnen und Tierärzte;
    • Personen, die
      • Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
      • die erforderliche Sachkunde besitzen und
      • die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt;
    • Mitarbeitende, die
      • unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist;
    • bestimmte Verfahren, zum Beispiel Sterilitätsprüfungen;

    Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Tätigkeitsbeginn bei der für Sie zuständige Behörde. Sie müssen Ihre Tätigkeit dort melden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Das zuständige Gesundheitsamt

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Bad Orb

    Adresse

    Hausanschrift

    Frankfurter Straße 2

    63619 Bad Orb

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: Burgring P 5
    Anzahl der Stellplätze: 15
    Gebührenpflichtig

    Behindertenparkplatz: Frankfurter Straße 2 -Hof-
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte nutzen Sie die Terminvereinbarung!

    Montag - Freitag 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
    Donnerstag 14.00 Uhr - 17.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06052 86-0

    Telefax: 06052 86-110

    E-Mail: stadt@bad-orb.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Bad Orb

    Empfänger: Stadt Bad Orb

    IBAN: DE82 5075 0094 0001 0001 71

    BIC: HELADEF1GEL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Gelnhausen

    Version

    Technisch geändert am 03.12.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gesundheitsamt - Hygiene und Umweltmedizin

    Adresse

    Hausanschrift

    Barbarossastr. 16-24

    63571 Gelnhausen

    Postanschrift

    Postfach 1465

    63569 Gelnhausen

    Öffnungszeiten

    Montag 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr
    Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr
    Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr
    Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr
    Freitag 8.00 - 15.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06051 85-11650

    Telefax: 06051 85-911677

    E-Mail: hyg@mkk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.03.2020

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis eines Studienabschlusses:

    • Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human, Zahn oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
    • Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung beziehungsweise Examen

    Tätigkeitsnachweis:

    • Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
    • Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio, Myko, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde

    Nachweis der Zuverlässigkeit:

    • Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können diese nachweisen durch:
    • einen der folgenden Studienabschlüsse:
      • Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
      • Pharmazie
      • naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
      • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
    • Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.

    Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Erlaubnis bei der für Sie zuständige Behörde.
    • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die gewünschte Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
    • Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken, oder mit Auflagen verbinden.

    Fristen

    Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten.)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege am 18.12.2024

    Version

    Technisch erstellt am 16.03.2011

    Technisch geändert am 13.02.2025

    Stichwörter

    Forschungseinrichtungen, Forschung, Viren, Gesundheitsgefährdung, Krankheitserreger, Parasiten, Experimente, Agens, Erlaubnispflicht, Infektionsschutz, Pilze, Labore, Gesundheitsamt, Arztpraxen, Bakterien

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019