• Künzell (Landkreis Fulda, Hessen)
Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige

Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen

Wenn Sie eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern haben und Sie diese erstmalig aufnehmen wollen, dann müssen Sie das der zuständigen Stelle anzeigen.

Beschreibung

Unter dem Begriff "Krankheitserreger" sind vermehrungsfähige Agens zu verstehen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Viren
  • Bakterien
  • Pilze
  • Parasiten
  • oder sonstige biologisch übertragbare Agens

Die können bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen.

Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnis-Inhaberin oder Erlaubnis-Inhaber beabsichtigen, Tätigkeiten mit Krankheitserregern, erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig aufzunehmen, müssen Sie das der zuständigen Behörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht besteht bei einer neuen, noch nicht gemeldeten Tätigkeit. Sie gilt aber auch dann, wenn diese Tätigkeit bereits früher von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnis-Inhaberin oder Erlaubnis-Inhaber gemeldet wurde. Die Tätigkeit gilt erst dann als aufgenommen, wenn die verantwortliche Person zuvor noch nie mit dem Krankheitserreger tätig war.

Für Mitarbeitende, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind, besteht keine Anzeigepflicht.

Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten:

  • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
  • mikrobiologische Untersuchungen und Methoden zum Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger mithilfe von Verfahrensschritten zur gezielten Anreicherung beziehungsweise Vermehrung von Krankheitserregern.

Auch wenn keine Erlaubnis benötigt wird, muss eine Person, die mit Krankheitserregern arbeitet, diese Tätigkeit dennoch anzeigen.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

zuständige Stelle

Das zuständige Gesundheitsamt

Ansprechpartner

Landkreis Fulda - Fachbereich 6 - Gesundheit

Adresse

Hausanschrift

Otfrid-von-Weißenburg-Straße 3

36043 Fulda

Haltestellen

  • Haltestelle: Busverbindung
    Linien:
    • Bus: Linie Linie 8: Haltestelle Marianum
  • Haltestelle: Busverbindung
    Linien:
    • Bus: Linie Linie 1 und 9 A/B: Haltestelle Klinikum West
  • Haltestelle: Busverbindung
    Linien:
    • Bus: Linie Linie 2: Haltestelle Schillerstraße oder Klinikum West

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Postanschrift

Postfach 1654

36006 Fulda

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag 08:30 Uhr - 15:30 Uhr
Mittwoch und Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr

Kontakt

Telefon: 0661 6006-6000(Zentrale Gesundheitsamt)

Telefon: 0661 115(Bürgerservice Landkreis Fulda - Zentrale)

Telefax: 0661 6006-6020

E-Mail: Gesundheitsamt@landkreis-fulda.de

Internet

Stichwörter

Gesundheitsamt

Version

Technisch geändert am 05.03.2020

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

  • beglaubigte Kopie der Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit
  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten
  • Angaben zu Entsorgungsmaßnahmen:
    • Auflistung beziehungsweise namentliche Nennung der Krankheitserreger
    • Darstellung der Entsorgungswege und der Entsorgungsverfahren für infektiöses Entsorgungsgut
  • Angaben zum Vorhandensein eines Tierstalls
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen:
    • Vorlage des Grundrissplanes mit Funktionsausweisung der Räume, das heißt Benennung der Etage, Darstellung der Zugangswege,
    • Benennung der Laborräume für mikrobiologische Arbeiten,
    • Beschreibung der Funktion der Laborräume.
    • Beschreibung der Abgrenzung zu anderen Bereichen, in denen keine Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der angegebenen Risikogruppe ausgeführt werden.
    • Eine Beurteilung der Gefährdung und Zuordnung der Tätigkeiten zu einer Schutzstufe
    • Darstellung der Raumausstattung und der Raumaufteilung. Es wird eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsräume gefordert, insbesondere Beschreibung der Oberflächen, Labortische, Installationen, Be- und Entlüftungssysteme, Fenster, Schreibtische.
    • Darstellung der Ver- und Entsorgungsbereiche, der Nebenräume, der eventuellen Tierställe und der technischen Ausstattung.
    • Erstellung einer Laborgeräte-Liste mit Standortangabe, insbesondere Beschreibung des Dampfsterilisators, die der Entsorgung von biologischen Arbeitsstoffen dient.
    • Angaben über Wartung, Wirksamkeitskontrollen sowie Beschreibung der Abfallbehälter für die Entsorgung von mikrobiologischem Abfall.
  • Darstellung der Schutzmaßnahmen:
    • Nachweis von Schutzmaßnahmen für gezielte und ungezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
    • Darstellung der Kennzeichnung der Arbeitsstätten, insbesondere Aufstellung der Türen, Sammelbehälter und Einrichtungsgegenstände mit dem Symbol für Biogefährdung
  • Vorlage der Betriebsanweisung
  • Vorlage des Hygieneplanes
  • Angaben zum Vorhandensein eines Tierstalls

Voraussetzungen

  • Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung
  • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür sind vor allem
    • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
    • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben.

Rechtsgrundlage(n)

DIN EN12740 - Leitfaden für die Behandlung, Inaktivierung und Prüfung von Abfällen

DIN 30739 - Behälter für ansteckungsgefährlichen Abfall mit einem Nennvolumen von 30 l bis 60 l

DIN 58956-10 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Sicherheitskennzeichnung

DIN 58956-3 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Organisationsplan

DIN 58956-5 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Hygieneplan

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

Sie zeigen die Tätigkeit mindesten 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme bei der zuständigen Stelle an.

Fristen

Die Tätigkeit ist mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit erlaubt wird.

Bearbeitungsdauer

30 Tage nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Kosten

Abgabe kostenfrei

Hinweise (Besonderheiten)

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege am 18.12.2024

Version

Technisch erstellt am 16.03.2011

Technisch geändert am 13.02.2025

Stichwörter

Krankheitserreger, Meldung, Experimente, Hygiene, Arztpraxen, Prionen, Pilze, Anzeige, Forschung, Agens, Gesundheitsgefährdung, Parasiten, Viren, Bakterien, Forschungseinrichtungen, Labore, Infektionsschutz, Tätigkeit mit Krankheitserregern

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019