Heimarbeit, Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit
Beschreibung
Durch das Heimarbeitsgesetz (HAG) wird geschützt, wer in eigener Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeistern arbeitet.
Damit soll einer Benachteiligung dieser schlecht einsehbaren Arbeitsplätze vorgebeugt werden.
Die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes sind zwingend. Sie können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch können einzelne Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nachträglich darauf verzichten.
Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit sind die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes zu beachten und einzuhalten. Die Entlohnung richtet sich nach bindenden Festsetzungen, die den Charakter eines Tarifvertrages haben.
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Meldung ist auch dann erforderlich, wenn unregelmäßig oder nur in geringem Umfang Heimarbeit ausgegeben werden soll.
Hinweise für Bad Homburg v. d. Höhe: Heimarbeit, Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit (IES:Bad Homburg v. d. Höhe)
Zuständigkeit
Zuständig für ganz Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. VI Arbeitsschutz.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Frankfurt
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Hauptbahnhof, Südseite
Linien:- S-Bahn: Linie diverse
- Bus: Linie diverse
- Regionalbahn: Linie diverse
- Straßenbahn: Linie diverse
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo.- Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Die Mitteilung kann formlos erfolgen.
Art und Umfang der zu vergebenden Heimarbeit, Namen und Wohnung der Personen, die Heimarbeit erhalten sollen, sind anzugeben.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Lohnarbeit, Heimarbeit, Zuhause Arbeiten