Errichtung und Betrieb von gentechnischen Anlagen beantragen
Gentechnische Arbeiten dürfen Sie nur in gentechnischen Anlagen durchführen. Die Errichtung sowie den Betrieb einer solchen Anlage müssen Sie beantragen.
Beschreibung
Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufen 1 bis 4 sind Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Gentechnische Arbeiten dürfen Sie nur in gentechnischen Anlagen durchführen. Als Betreiber*in einer gentechnischen Anlage haben Sie die Errichtung und Betrieb der Anlage sowie weitere gentechnische Arbeiten bei der zuständigen Behörde abhängig von der Sicherheitsstufe anzuzeigen, anzumelden oder genehmigen zu lassen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen unverzüglich den Eingang des Antrags.
Ob es sich bei dem Verfahren um eine Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung handelt, ist abhängig von der Sicherheitsstufe, unter die die vorgesehene gentechnische Arbeit fällt.
Dabei unterliegt die Errichtung gentechnischer Anlagen,
- in denen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden, einem Anzeigeverfahren
- in denen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden, einem Anmeldeverfahren (abweichend hiervon kann auch eine Genehmigung beantragt werden)
- in denen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 und 4 durchgeführt werden, einem Genehmigungsverfahren.
- Die Einstufung der gentechnischen Arbeiten in Sicherheitsstufen erfolgt aufgrund der Bewertung der Eigenschaften
- des Spenderorganismus und des zur Transformation vorgesehenen Nukleinsäureabschnittes,
- des Empfängerorganismus,
- der Vektoren (Werkzeug der Gentechnik, mit dessen Hilfe Fremd-DNA in eine Zelle eingeschleust wird. Dies können Viren, Phagen oder Plasmide sein.),
- des gentechnisch veränderten Organismus (GVO).
Die Gesamtbewertung des Risikos beruht auf dem Zusammenwirken all dieser Faktoren.
Neben der Errichtung einer gentechnischen Anlage unterliegt auch jede wesentliche Anlagenänderung einem der Sicherheitsstufe entsprechenden behördlichen Verfahren. Die wesentlichen Änderungen umfassen in der Regel die Änderung des Umfangs oder der Betriebsweise einer gentechnischen Anlage.
zuständige Stelle
Zuständig ist das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 44.2 – Gentechnik.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 44.2 – Gentechnik.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 31.6 - Industrielles Abwasser, Wassergefährdende Stoffe, Salzwasserentsorgung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 0561 106-0
E-Mail: IndAbwasserHEF@rpks.hessen.de
Internet
Regierungspräsidium Kassel
Aktuelles
Aufbau und Struktur -
Beschreibung
Das Regierungspräsidium gliedert sich in seinem Behördenaufbau in Abteilungen und die Abteilungen in Dezernate. Beim Regierungspräsidium gibt es derzeit 7 Abteilungen mit insgesamt 43 Dezernaten.
An der Spitze steht die Behördenleitung (Regierungspräsident und Regierungsvizepräsident). Der Regierungspräsident ist Leiter der Behörde und Dienstvorgesetzter aller Bediensteten und trägt auch als Person die Verantwortung für das gesamte Verwaltungsgeschehen. Der ständige Vertreter des Regierungspräsidenten ist der Regierungsvizepräsident. Er leitet auch die Zentralabteilung und ist Vorgesetzter der Abteilungs- sowie der Dezernatsleitungen und aller anderen Bediensteten.
Das Regierungspräsidium Kassel ist Mittler und Knotenpunkt zwischen der Landesregierung in Wiesbaden und der Region Nord- und Osthessen, zwischen den Ministerien einerseits und den Landkreisen, Städten und Gemeinden andererseits. Wir haben die Aufgabe, die Landespolitik in der Region umzusetzen, und wir nehmen Kontroll- und Beratungsfunktionen für die nachgeordneten Behörden wahr.
Und was genauso wichtig ist: Wir sorgen dafür, dass die Belange und Interessen der Region in der Landespolitik berücksichtigt werden.
Ein Regierungspräsidium – tausendundeine Aufgabe. So zahlreich wie die Aufgaben sind die unterschiedlichen Berufe in unserem Haus: Juristen und Ingenieure, Techniker und Architekten, Förster und Biologen, Landschaftsplaner und Geologen, Betriebswirte, Informatiker und noch viele Andere arbeiten hier und machen sich stark für die Region.
Organigramm_RPKS 01_01_2023.pdf (hessen.de)
Stellung des Regierungspräsidiums in der Landesverwaltung
In Hessen gibt es drei Regierungspräsidien als staatliche Mittelinstanzen der allgemeinen Verwaltung. Neben unserem Regierungspräsidium Kassel (für Nordhessen) gibt es noch das Regierungspräsidium Gießen und das Regierungspräsidium Darmstadt.
Die Regierungspräsidien sind im Staatsgefüge die zentrale Schnittstelle zwischen der Landesregierung und der kommunalen Selbstverwaltung. Sie sind Verwaltungsbehörden mit Aufgaben, die durch die Bundesländer übernommen werden. In anderen Bundesländern wird diese Landesmittelbehörde auch Regierung oder Bezirksregierung genannt. Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Regierungspräsidiums heißt Regierungsbezirk.
Als Mittler und Makler zwischen den Ebenen und Interessen vereinigt das Regierungspräsidium fast alle Verwaltungszweige der staatlichen Verwaltung, weswegen es auch als „Bündelungsbehörde“ bezeichnet wird. Das Regierungspräsidium bündelt die wichtigsten Fachaufgaben der meisten Landesministerien, bringt regionale Interessen und Besonderheiten bei der Landesregierung ein und sorgt dabei insbesondere für einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Fachbereichen, Interessen und Belangen (zum Beispiel Infrastrukturausbau, Siedlungswesen, Landwirtschaft , Natur- und Umweltschutz.
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: "Altmarkt/Regierungspräsidium"
Linien:- Bus: Linie 10, 16, 17, 32, 37, 38
- Straßenbahn: Linie 3, 4, 6, 7, 8
- Regionalbahn: Linie RT1, RT4
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 0561 106-0
E-Mail: poststelle@rpks.hessen.de
Internet
Weitere Informationen
Zugang: über Rampe
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 44.2 - Gentechnik und Strahlenschutz
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Öffnungszeiten
Montag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Anzeige einer Anlage für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1:
- ggf. Nachweis der Gemeinnützigkeit des Betreibers
- Sachkunde Projektleiter*in und Beauftragte*r für Biologische Sicherheit (z.B. Abschlusszeugnis Studium und Nachweis Berufserfahrung durch Arbeitszeugnis)
- wenn Projektleiter nicht betriebszugehörig ist, dann Nachweis einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Projektleiter, dem Betreiber und dem Dritten lt § 28 Abs. 6 GenTSV
- Kopie der Betriebsanweisung gemäß § 17 Abs. 2 GenTSV
- Kopie des Hygieneplans gemäß § 17 Abs. 3 GenTSV
- Kopie des Hautschutzplans gemäß Anlagen 2 bis 4 GenTSV
- Lageplan, Bauzeichnungen und Einrichtungs- oder Stellplan, aus dem die Lage des Laborbereichs und der Sozialräume hervorgeht
- ggf. Wirksamkeitsnachweis Autoklavierverfahren
- ggf. Wirksamkeitsnachweis Inaktivierung durch chemische Verfahren
Anzeige/Anmeldung/Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz in den Sicherheitsstufen 2 bis 4
- ggf. Nachweis der Gemeinnützigkeit des Betreibers
- Sachkunde Projektleiter*in und Beauftragte*r für Biologische Sicherheit (z.B. Abschlusszeugnis Studium und Nachweis Berufserfahrung durch Arbeitszeugnis)
- Lageplan, Bauzeichnungen und Einrichtungs- oder Stellplan, aus dem die Lage der Sozialräume und
- des Laborbereichs und/oder
- des Produktionsbereichs und/oder
- des Gewächshauses/der Klimakammer
- der Tierräume und ggf. Beschreibung der Abschirmung der Tieranlage
- Kopie der Betriebsanweisung gemäß § 17 Abs. 2 GenTSV
- Kopie des Hygieneplans gemäß § 17 Abs. 3 GenTSV
- Kopie des Hautschutzplans gemäß Anlagen 2 bis 4 GenTSV (
- ggf. Fließbild nach EN ISO 10628
- ggf. Programm zur erfolgreichen Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, Unkräutern, Gliederfüßlern und Nagetieren gemäß § 15 i.V.m. Anlage 3 Abschn. I b Nr. 3; Abschn. II b Nr. 5 GenTSV
- ggf. Wirksamkeitsnachweis Autoklavierverfahren
- ggf. Wirksamkeitsnachweis Inaktivierung durch chemische Verfahren
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit des Betreibers und weiterer verantwortlicher Personen (Projektleiter*in und Beauftragte*r für Biologische Sicherheit)
- Sachkunde der o.g. Personen
- Pflichtenerfüllung
- Sicherheitseinstufung und entsprechende Vorkehrungen, dass keine schädlichen Einwirkungen auf die Rechtsgüter des GenTG zu erwarten sind
- Verbote nach Kriegswaffenkontrollgesetz stehen nicht entgegen
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes stehen der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage nicht entgegen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Wenn die Behörde Ihr Anliegen ablehnt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Verfahrensablauf
Anzeige/Anmeldung/Genehmigung der Errichtung und des Betriebs bzw. von wesentlichen Änderungen gentechnischer Anlagen S1-S4:
Als Betreiber*in zeigen bzw. melden Sie die vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten und die Errichtung bzw. den Betrieb oder wesentliche Änderungen einer gentechnischen Anlage S1 – S4 an bzw. stellen einen Antrag auf deren Genehmigung. Nach Eingang der Anzeige in der Behörde können Sie nur bei der Sicherheitsstufe 1 direkt mit der Arbeit beginnen. Im Nachgang kann es zu Nachforderungen kommen, bei denen Sie ggfs. aufgefordert werden, weitere Dokumente und Informationen nachzureichen. Sie erhalten anschließend eine Eingangsbestätigung mit diesem möglichen Status: Antrag in Ordnung, mit Nachforderung, mit Versagensgründen. Im weiteren Verlauf gibt es für Sie eine Anhörungsmöglichkeit mit einem Bescheidentwurf und abschließend den Bescheid, ggf. inkl. Gebührenbescheid.
Fristen
Der Betreiber hat vor Errichtung und Betrieb der gentechnischen Anlage diese bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, anzumelden oder von ihr genehmigen zu lassen.
Anzeigeverfahren:
Nach Eingang der Anzeige in der Behörde können Sie nur bei der Sicherheitsstufe 1 direkt mit der Arbeit beginnen. Im Nachgang kann es zu Nachforderungen kommen, bei denen Sie ggf. aufgefordert werden, weitere Dokumente und Informationen nachzureichen. Sie erhalten anschließend eine Eingangsbestätigung mit diesen möglichen Status: Antrag in Ordnung, mit Nachforderung von Unterlagen oder mit Versagensgründen.
Anmeldeverfahren:
Der Betreiber kann mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der erstmaligen gentechnischen Arbeiten 45 Tage nach Eingang der Anmeldung bei der zuständigen Behörde oder mit deren Zustimmung auch früher beginnen. Der Ablauf der Frist gilt als Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der gentechnischen Anlage und zur Durchführung der gentechnischen Arbeit.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Art des Verfahrens.
Kosten
Es ist eine Verwaltungsgebühr gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Gebühr ab 300.0 EUR bis 15000000 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Bemerkungen
Sie erhalten beim Regierungspräsidium Gießen Informationen über die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften, Ausnahmeregelungen oder die Beantragung von Erlaubnissen.
- Gentechnik in Hessen(Regierungspräsidium Gießen)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung II am 12.05.2023
Stichwörter
Errichtung, Wesentlich, Anlage, Gentechnisch, Sicherheitsstufe, Gentechnik, Änderungen, Betrieb, Arbeiten