Markscheider Anerkennung
    99018007016000

    Anerkennung als Markscheider/in

    Beschreibung

    Wenn Sie Tätigkeiten, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten sind (beispielsweise Risswerk von Bergbaubetrieben führen, Lagerisse für Bergwerkseigentum erstellen, einen neuen Einwirkungswinkel von untertägigen Bergbaubetrieben ermitteln), in Hessen ausüben möchten, müssen Sie als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt werden.

    Einer Anerkennung bedarf nicht, wer bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist.
     

    Zuständigkeit

    Regierungspräsidium Darmstadt

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 44 - Bergaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    (Neue Adresse ab 1. Dezember 2022)
    Kreuzberger Ring 17a + b
    65205 Wiesbaden

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    Haltestellen

    • Haltestelle: Wiesbaden-Erbenheim
      Regionalbahn: Linie Bahnanbindung über Wiesbaden-Erbenheim
    • Haltestelle: Tillpetersrech
      Bus: Linie 5
    • Haltestelle: Am Hochfeld
      Bus: Linie 15, 28
    • Haltestelle: Kreuzberger Ring
      Bus: Linie 15, 28

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

    Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 611 3309-2605

    Fax: +49 611 3309-2446

    E-Mail: bergaufsicht@rpda.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.02.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Um als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt zu werden, müssen Sie

    • die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (insbesondere Vorliegen der Großen Staatsprüfung im Markscheidefach),;die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen. Wenn die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung fehlt, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.
    • die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und
    • die für die Tätigkeit erforderliche körperliche und geistige Eignung

    mitbringen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder infolge einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist.

    Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Regierungspräsidiums Darmstadt als Bergbehörde ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einreicht.

    Die Anerkennung erlischt, wenn der Markscheider gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde darauf verzichtet.
    Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Hessen nicht vorliegen, kann das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einem anerkannten Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit beschränken oder verbieten.
     

    Bemerkungen

    Die Erteilung und das Erlöschen der Anerkennung werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgegeben.

    Wichtige weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt –Markscheidewesen -

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 24.02.2011
    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Markscheider, Bergbau, Bergvermesser, Markscheiderin, Berufsanerkennung, Bergrecht, Bergwerk, Vermessungsingenieur

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019