Abfallwirtschaft: Untersuchungsstellen - Bestimmung/ Notifizierung
Beschreibung
Die Schonung der natürlichen Ressourcen sowie die Sicherung der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen ist Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Das ökologisch und ökonomisch optimierte Wirtschaften mit Ressourcen (einschließlich Abfällen) ist gekennzeichnet durch ressourcensparende Produktionsweisen und Verfahren zur Vermeidung sowie Verwertung von Abfällen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorgaben sind Messungen undUntersuchungen notwendig.
Bestimmte Messungen und Untersuchungen nach der
- Klärschlammverordnung (AbfKlärV),
- Altölverordnung (AltölV),
- Bioabfallverordnung (BioAbfV),
- Altholzverordnung (AltholzV) sowie
- Deponieverordnung (DepV)
dürfen nur von Sachverständigen bzw. Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt (das heißt notifiziert) worden sind.
Das „Fachmodul Abfall“ der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) regelt die Anforderungen an die Kompetenz und die Notifizierung von Untersuchungsstellen (Mess- und Prüfstellen) im Rahmen des KrWG sowie der in diesem Zusammenhang erlassenen, vorab genannten Verordnungen. So werden zur fachlichen Kompetenz der Untersuchungsstellen Anforderungen zu folgenden Punkten beschrieben:
- Personelle Besetzung - Gewährleistung gerätetechnischer Voraussetzung
- Interne und externe analytische Qualitätssicherung über Qualitätsmanagement
- Sicherung der Gewährleistung der Untersuchungen qualitativ und quantitativ nach Parametern und Zuordnungswerten der gesetzlichen Vorschriften
- Beschäftigung von Probenehmern mit fachlicher Qualifikation
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Eine Abfrage nach den notifizierten Untersuchungsstellen der Bundesländer ist über das „Recherche System Messstellen und Sachverständige" (ReSyMeSa) möglich.
Die in Hessen tätigen Untersuchungsstellen werden bekanntgegeben und in ReSyMeSa gelistet. Diese Listung wird kontinuierlich aktualisiert.
Ansprechpartner
Für Altenstadt wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Der Antragsteller hat unter anderem die folgenden Antragsunterlagen einzureichen:
- Lebenslauf, Zeugnisse über die Berufsausbildung, Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit des Laborleiters und seines Vertreters
- Angaben über Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten
- Angaben über gerätetechnische Ausstattung
- Angaben darüber, ob die Untersuchungsstelle in anderen Ländern anerkannt ist (Nachweise der Akkreditierung bzw. Zulassungsbescheide von Genehmigungsbehörden anderer Länder)
- Nachweise über erfolgreiche Ringversuchersteilnahme
Bestehende Akkreditierungen nach DIN EN ISO/EC 17025 werden als Kompetenznachweis berücksichtigt, sofern sie gültig und für die beantragte Untersuchungsaufgabe anwendbar und vollständig sind.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Für die Bestimmung der Untersuchungsstellen (Notifizierung) ist abhängig vom Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr zwischen 60,00 Euro und 1.500,00 Euro zu entrichten.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz , Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017
Stichwörter
Umweltverträglichkeit, Abfallwirtschaft, Sachverständige, Ressourcenschonung, Untersuchungsstellen, Abfall, Sachverständige, Sachverständige, Sachverständige, Unrat, Müll, Notifizierung, Sachverständige