Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung

    Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen

    Beschreibung

    Mit der Insolvenzrechtsreform 1999 wurde Verbrauchern und Kleingewerbetreibenden die Möglichkeit eröffnet, in einem speziellen Verbraucherinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung zu erlangen. Das Verfahren ist vorrangig darauf ausgerichtet, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zwischen Schuldnern und Gläubigern zu fördern.

    Soll ein formelles Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden, hat der Schuldner zunächst durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen, dass eine solche außergerichtliche Einigung erfolglos versucht worden ist. Die Bescheinigung muss von einer "geeigneten Person oder Stelle" ausgestellt werden. Die Feststellung der geeigneten Personen ist dabei den Insolvenzgerichten überlassen worden. Für die Anerkennung als "geeignete Stelle" sind in Hessen die Regierungspräsidien jeweils für ihre Bezirke zuständig.
     

    Die wesentlichen Anerkennungsvoraussetzungen sind:

    • Leitung der Stelle durch eine zuverlässige Person
    • Dauerhafter Betrieb der Stelle mit wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Darlegung des Finanzierungskonzeptes und Offenlegung der Finanzquellen)
    • Beschäftigung mindestens einer Person mit entsprechender Erfahrung in der Schuldnerberatung (mindestens 2 Jährige Tätigkeit als Berater/Beraterin in der Schuldnerberatung)
    • Sicherstellung der erforderlichen Rechtsberatung (soweit notwendig, durch Vertrag mit einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin)
    • Vorhaltung zeitgemäßer technischer, organisatorischer und räumlicher Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Schuldnerberatung und die Gewährleistung des Datenschutzes
    • Kein gewerblicher Betrieb von Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdiensten
       

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An das für den Sitz der Stelle zuständige Regierungspräsidium.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

    Adresse

    Hausanschrift

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7

    35390 Gießen

    (Hauptgebäude/Fristenbriefkasten)

    Aufzug vorhanden

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Hausanschrift

    Neuen Bäue 2

    35390 Gießen

    (Besucheradresse)

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO mit Anlagen)
    • Polizeiliches Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Darstellung der Organisation der Rechtsberatung der Schuldnerberatungsstelle
    • Tätigkeitsnachweise und Arbeitszeugnisse zum Nachweis der mindestens 2 Jährigen praktischen Erfahrung als Berater in der Schuldnerberatung für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter
    • Darstellung des Konzeptes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. der dauerhaften Finanzierungskonzeption der Schuldnerberatungsstelle 

    Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
     

    Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Privatinsolvenz, Schuldner, Schuldnerberatung, Insolvenz, Schulden

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de