Früherkennungsuntersuchungen für Kinder durchführen
Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Beschreibung
Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder, die auch als U-Untersuchungen bekannt sind. Die U-Untersuchungen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind in Hessen nach dem Hessischen Kindergesundheitsschutz-Gesetz verpflichtend wahrzunehmen. Sie dienen der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.
Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9).
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Die behandelnde Kinder- und Jugendärztin bzw. der behandelnde Kinder- und Jugendarzt führt die Gesundheitsuntersuchung durch.
Ab der Vorsorgeuntersuchung U4 lädt das Hessische Kindervorsorgezentrum zur Untersuchung ein.
Zuständigkeit
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an Ihre Kinderärztin oder Ihren Kinderarzt. Sie oder er wird Ihnen sicherlich gerne weiterhelfen.
Fragen aus den Arztpraxen zur Umsetzung des Kindergesundheitsschutzgesetzes können an das Hessische Kindervorsorgezentrum am Universitätsklinikum Frankfurt, Bereich Kindervorsorgeuntersuchungen gerichtet werden.
Ansprechpartner
Hessisches Kindervorsorgezentrum
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 069 630187501(für Eltern)
Telefon: 069 630187501(für Arztpraxen)
E-Mail: kvu@ukffm.de(für Eltern)
E-Mail: arzt.kvu@kgu.de(für Arztpraxen)
Internet
erforderliche Unterlagen
Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundkeitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft ("Gelbes Heft"), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.
Formulare
Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.
Voraussetzungen
Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht grundsätzlich für versicherte Kinder. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:
- U1 Unmittelbar nach der Geburt
- U2 3.-10. Lebenstag
- U3 4.-5. Lebenswoche
- U4 3.-4. Lebensmonat
- U5 6.-7. Lebensmonat
- U6 10.-12. Lebensmonat
- U7 21.-24. Lebensmonat
- U7a 34.-36. Lebensmonat
- U8 46.-48. Lebensmonat
- U9 60.-64. Lebensmonat
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Kosten
Für die Gesundheitsuntersuchungen U1 bis U9 bei Kindern fallen keine Zuzahlungen an.
Die Kindervorsorgeuntersuchungen U10 und U11 werden von zahlreichen Kassen als freiwillige Leistung angeboten. Bitte informieren Sie sich wegen einer Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration und Hessisches Kindervorsorgezentrum am 13.06.2022
Stichwörter
Kinder-Richtlinie, Krankenkassenleistung, Gesundheitsuntersuchung, U-Untersuchung, Kinder, Kassenleistung, Gesundheit, U1 bis U9