Bauen: Ordnungswidrigkeiten
Beschreibung
Bei der Errichtung, Aufstellung, Änderung, Nutzungsänderung, beim Abbruch oder der Beseitigung baulicher Anlagen sind eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten.
Wer den baurechtlichen Vorschriften - vorsätzlich oder fahrlässig - zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Daneben enthalten viele Rechtsvorschriften des sog. Baunebenrechts eigenständige Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten.
Beispielsweise handelt ordnungswidrig, wer
- einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde (zum Beispiel Einstellung von Arbeiten, Beseitigung von Anlagen) zuwiderhandelt
- ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon Bauwerke (bauliche Anlagen) errichtet, ändert, benutzt oder ohne die erforderlichen Anzeigen und bautechnischen Nachweise beseitigt
- mit der Durchführung eines von der Genehmigung freigestellten Bauvorhabens bereits vor Ablauf von 3 Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der Unterlagen beginnt
- mit den Bauarbeiten beginnt, ohne die (erforderliche) Baugenehmigung erhalten und der Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise und die Baubeginnsanzeige vorgelegt zu haben, des Weiteren sich den Maßnahmen der Bauüberwachung widersetzt (Aufforderungen und Anzeigepflichten)
- die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet
- Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen vorliegen
- Bauprodukte ohne Ü-Zeichen verwendet
- Bauarten ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet
- als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter seine gesetzlichen Pflichten verletzt
- wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um eine behördliche Entscheidung (zum Beispiel eine Baugenehmigung oder Beseitigungsanordnung) zu erwirken oder zu verhindern
Es wird deshalb empfohlen, sich in Zweifelsfällen vor Durchführung einer baurechtlich relevanten Tätigkeit mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde in Verbindung zu setzen
Zuständigkeit
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bauaufsichtsbehörde (Landkreis / Kreisfreie Stadt / Sonderstatusstadt)..
Ansprechpartner
Main-Taunus-Kreis - Amt für Bauen und Umwelt
Adresse
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Öffnungszeiten
Montag
Nach Terminvereinbarung
Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Kontakt
Internet
Stadt Hattersheim am Main - Referat 5 - Bauen, Planen, Klima
Beschreibung
Die Mainstadt entwickelt sich im Bereich Bauen und Wohnen stetig weiter. Die Entwicklung der Neubaugebiete zieht nicht nur junge Familien nach Hattersheim, sondern auch andere Altersstufen. Die verkehrsgünstige Lage Hattersheims im Städtedreieck Frankfurt, Wiesbaden und Mainz ist besonders attraktiv und begehrt auf dem Wohnungsmarkt.
Das Referat Bauen, Planen, Umwelt steht allen Ratsuchenden zur Seite und hilft Fragen rund um das Thema Bauen zu beantworten.
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Im Nassauer Hof 1-3
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Parkplatz: Parkplatz Posthof (Parkscheibe)
Anzahl der Stellplätze: 54
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Parkplatz Posthof
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Hattersheim am Main (Bahnhof)
Linien:- Bus: Linie 820: Flörsheim – Eddersheim
- Bus: Linie 831: Stadtbus Hattersheim
- Bus: Linie 832: Stadtbus Hattersheim
- Bus: Linie 833: Stadtbus Hattersheim
- Bus: Linie 834: Hofheim am Taunus – Eddersheim
- S-Bahn: Linie S 1
- Bus: Linie X17: Hofheim am Taunus – Neu-Isenburg
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 - 12:00 Uhr
Mi. 08:30 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Stichwörter
Akteneinsicht (Bauaktenarchiv), Bau- und Immobilienmanagement, Bau- und Sanierungsmaßnahmen an Schulen und Kindertagesstätten, Bauabteilung, Bauakten, Bauaktenarchiv, Bauamt, Bauantrag, Bauberatung, Baudezernat, Bauen, Hitzeschutz, Hochbau, Hochbauamt, Klimaanpassung, Klimaschutz, Klimaschutzdezernat, Liegenschaften, Liegenschaftsamt, Naturschutz, Stadtbauamt, Umweltschutz, Veröffentlichungen in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
(Bau-) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.
Der Erlass „Ordnungswidrigkeiten im Bauordnungsrecht“ enthält Vorgaben zu Bemessung des Bußgeldes.
- Bauen: Ordnungswidrigkeiten - Verwaltungsportal Hessen(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Stichwörter
Ordnungswidrigkeit, Bauaufsicht, Bußgeld, Owi, Bauen ohne Baugenehmigung, Geldbuße