Bauen: Ordnungswidrigkeiten
Beschreibung
Bei der Errichtung, Aufstellung, Änderung, Nutzungsänderung, beim Abbruch oder der Beseitigung baulicher Anlagen sind eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten.
Wer den baurechtlichen Vorschriften - vorsätzlich oder fahrlässig - zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Daneben enthalten viele Rechtsvorschriften des sog. Baunebenrechts eigenständige Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten.
Beispielsweise handelt ordnungswidrig, wer
- einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde (zum Beispiel Einstellung von Arbeiten, Beseitigung von Anlagen) zuwiderhandelt
- ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon Bauwerke (bauliche Anlagen) errichtet, ändert, benutzt oder ohne die erforderlichen Anzeigen und bautechnischen Nachweise beseitigt
- mit der Durchführung eines von der Genehmigung freigestellten Bauvorhabens bereits vor Ablauf von 3 Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der Unterlagen beginnt
- mit den Bauarbeiten beginnt, ohne die (erforderliche) Baugenehmigung erhalten und der Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise und die Baubeginnsanzeige vorgelegt zu haben, des Weiteren sich den Maßnahmen der Bauüberwachung widersetzt (Aufforderungen und Anzeigepflichten)
- die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet
- Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen vorliegen
- Bauprodukte ohne Ü-Zeichen verwendet
- Bauarten ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet
- als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter seine gesetzlichen Pflichten verletzt
- wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um eine behördliche Entscheidung (zum Beispiel eine Baugenehmigung oder Beseitigungsanordnung) zu erwirken oder zu verhindern
Es wird deshalb empfohlen, sich in Zweifelsfällen vor Durchführung einer baurechtlich relevanten Tätigkeit mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde in Verbindung zu setzen
Zuständigkeit
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bauaufsichtsbehörde (Landkreis / Kreisfreie Stadt / Sonderstatusstadt)..
Ansprechpartner
Stadt Hanau - Fachbereich Planen, Bauen und Umwelt
Adresse
Hausanschrift
Hessen-Homburg-Platz 7
Postfach
63452 Hanau
(Bitte beachten: Die Abteilungen Stadtteilentwicklung und Statistik befinden sich im Rathaus, Am Markt 14-18)
Öffnungszeiten
Mittwoch von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr
oder nach telefonischer Vereinbarung
(Gilt nicht für die Bauaufsicht, Terminvereinbarung nur nach telefonischer Vereinbarung!)
Kontakt
Formulare
Bauakteneinsicht, Merkblatt
Bauakte, Auftrag zum Digitalisieren
Akteneinsicht Bauantrag
Main-Kinzig-Kreis - Bauordnungsamt - Bauaufsicht/Bau- und Verwaltungsrecht
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1465
63569 Gelnhausen
Öffnungszeiten
- Montag 8.00 - 12.00 Uhr
- Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr
- Mittwoch geschlossen
- Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 17.30 Uhr
- Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06051 850
E-Mail: bauaufsicht@mkk.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
(Bau-) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.
Der Erlass „Ordnungswidrigkeiten im Bauordnungsrecht“ enthält Vorgaben zu Bemessung des Bußgeldes.
- Bauen: Ordnungswidrigkeiten - Verwaltungsportal Hessen(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Stichwörter
Ordnungswidrigkeit, Bauaufsicht, Bußgeld, Owi, Bauen ohne Baugenehmigung, Geldbuße