Bauen: Ordnungswidrigkeiten
Beschreibung
Bei der Errichtung, Aufstellung, Änderung, Nutzungsänderung, beim Abbruch oder der Beseitigung baulicher Anlagen sind eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten.
Wer den baurechtlichen Vorschriften - vorsätzlich oder fahrlässig - zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Daneben enthalten viele Rechtsvorschriften des sog. Baunebenrechts eigenständige Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten.
Beispielsweise handelt ordnungswidrig, wer
- einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde (zum Beispiel Einstellung von Arbeiten, Beseitigung von Anlagen) zuwiderhandelt
- ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon Bauwerke (bauliche Anlagen) errichtet, ändert, benutzt oder ohne die erforderlichen Anzeigen und bautechnischen Nachweise beseitigt
- mit der Durchführung eines von der Genehmigung freigestellten Bauvorhabens bereits vor Ablauf von 3 Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der Unterlagen beginnt
- mit den Bauarbeiten beginnt, ohne die (erforderliche) Baugenehmigung erhalten und der Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise und die Baubeginnsanzeige vorgelegt zu haben, des Weiteren sich den Maßnahmen der Bauüberwachung widersetzt (Aufforderungen und Anzeigepflichten)
- die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet
- Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen vorliegen
- Bauprodukte ohne Ü-Zeichen verwendet
- Bauarten ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet
- als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter seine gesetzlichen Pflichten verletzt
- wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um eine behördliche Entscheidung (zum Beispiel eine Baugenehmigung oder Beseitigungsanordnung) zu erwirken oder zu verhindern
Es wird deshalb empfohlen, sich in Zweifelsfällen vor Durchführung einer baurechtlich relevanten Tätigkeit mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde in Verbindung zu setzen
Hinweise für Hochtaunuskreis: Bauaufsicht: Ordnungswidrigkeiten
- Bauaufsicht - OrdnungswidrigkeitenAlle benötigten Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link
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Zuständigkeit
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bauaufsichtsbehörde (Landkreis / Kreisfreie Stadt / Sonderstatusstadt)..
Hinweise für Steinbach (Taunus): Spezielle Hinweise für Stadt Steinbach
Bitte wenden Sie sich an die unten angegebenen Behörden.
Bitte wenden Sie sich an die unten angegebenen Behörden.
Ansprechpartner
Hochtaunuskreis - Bauaufsicht, Denkmalschutz und Immissionsschutz
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Parkhaus A und B
Anzahl der Stellplätze: 106
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: Landratsamt
Linien:- Bus: Linie 17
- Bus: Linie 7
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung
Weitere Informationen
Bezüglich Bauvorhaben in den Städten Bad Homburg und Oberursel, die über eigene Bauaufsichtsbehörden verfügen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.
Die Ansprechpartner der Bauaufsicht des Hochtaunuskreises finden Sie hier.
Bezahlmöglichkeiten: Some(Überweisung)
Stichwörter
Bauakten, Bauamt, Bauaufsicht, Bauaufsichtsamt, Bauen, Baulasten, Denkmalpflege, Denkmalschutz, Immission, Kulturdenkmal
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
(Bau-) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.
Der Erlass „Ordnungswidrigkeiten im Bauordnungsrecht“ enthält Vorgaben zu Bemessung des Bußgeldes.
- Bauen: Ordnungswidrigkeiten - Verwaltungsportal Hessen(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Stichwörter
Ordnungswidrigkeit, Bauaufsicht, Bußgeld, Owi, Bauen ohne Baugenehmigung, Geldbuße