Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes
Beschreibung
Falls Sie als Bewachungsunternehmer oder eine ihrer Wachpersonen im Wachdienst von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder von Reizstoffsprühgeräten Gebrauch gemacht haben, ist dies unverzüglich anzuzeigen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die jeweilige Stadt / Gemeinde (Ordnungsamt) und - falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Bewachungsverordnung erfolgt ist - zugleich an die zuständige Polizeidienststelle.
Ansprechpartner
Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
- Anhörung zu Verwarnungs- und Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Anmeldung von öffentlichen Versammlungen
- Anzeige des vorübergehenden Betriebs eines Gaststättengewerbes
- Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk)
- Ausnahmen und Erlaubnisse im Straßenverkehrsraum
- Brauchtumsfeuer / Lagerfeuer
- Erlaubnisverfahren für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes
- Verbrennung pflanzlicher Abfälle
- Genehmigung für eine Glücksspielveranstaltung
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Formlose Mitteilung ist ausreichend.
Bitte nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Personenschutz, Verteidigung, Schusswaffen, Wachpersonal, Objektschutz, Wachdienst, Waffe, Sicherheitsdienst, Türsteher