Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes
Beschreibung
Falls Sie als Bewachungsunternehmer oder eine ihrer Wachpersonen im Wachdienst von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder von Reizstoffsprühgeräten Gebrauch gemacht haben, ist dies unverzüglich anzuzeigen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die jeweilige Stadt / Gemeinde (Ordnungsamt) und - falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Bewachungsverordnung erfolgt ist - zugleich an die zuständige Polizeidienststelle.
Ansprechpartner
Stadt Heringen (Werra) - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Am Rathaus
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Am Rathaus
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
montags 09.00 bis 12.00 Uhr
dienstags 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr
mittwochs 09.00 bis 12.00 Uhr
donnerstags 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.30 bis 17.30 Uhr
freitags 09.00 bis 12.00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Formlose Mitteilung ist ausreichend.
Bitte nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Personenschutz, Verteidigung, Schusswaffen, Wachpersonal, Objektschutz, Wachdienst, Waffe, Sicherheitsdienst, Türsteher