Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes
Beschreibung
Falls Sie als Bewachungsunternehmer oder eine ihrer Wachpersonen im Wachdienst von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder von Reizstoffsprühgeräten Gebrauch gemacht haben, ist dies unverzüglich anzuzeigen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die jeweilige Stadt / Gemeinde (Ordnungsamt) und - falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Bewachungsverordnung erfolgt ist - zugleich an die zuständige Polizeidienststelle.
Ansprechpartner
Wettenberg - Fachbereich 1 - Organisation, Zentrale Dienste und Personal
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: von 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Dienstag: von 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: von 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Freitag: von 08:00 bis 12:00 Uhr Samstag: geschlossen Sonntag: geschlossen
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Formlose Mitteilung ist ausreichend.
Bitte nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Personenschutz, Verteidigung, Schusswaffen, Wachpersonal, Objektschutz, Wachdienst, Waffe, Sicherheitsdienst, Türsteher