Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes
Beschreibung
Falls Sie als Bewachungsunternehmer oder eine ihrer Wachpersonen im Wachdienst von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder von Reizstoffsprühgeräten Gebrauch gemacht haben, ist dies unverzüglich anzuzeigen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die jeweilige Stadt / Gemeinde (Ordnungsamt) und - falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Bewachungsverordnung erfolgt ist - zugleich an die zuständige Polizeidienststelle.
Ansprechpartner
Gemeinde Seeheim-Jugenheim - Öffentliche Sicherheit + Ordnung
Adresse
Besucheranschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon: 06257 990370
E-Mail: ordnungsamt@seeheim-jugenheim.de
Kontaktperson
Herr Andreas Roßmann
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06257 990-312
E-Mail: andreas.rossmann@seeheim-jugenheim.de
Fax: 06257 990-486
Gemeinde Seeheim-Jugenheim - Fachbereich: Standesamt, Kinder, Jugend, Senioren, Soziales, Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Herr Andreas Roßmann
Besucheranschrift
E-Mail: andreas.rossmann@seeheim-jugenheim.de
Fax: 06257 990-486
Telefon Festnetz: 06257 990-312
Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - 720.4 Waffen- und Sprengstoffrecht
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06151 881-0
E-Mail: waffenrecht@ladadi.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Formlose Mitteilung ist ausreichend.
Bitte nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Wachpersonal, Wachdienst, Verteidigung, Personenschutz, Schusswaffen, Sicherheitsdienst, Objektschutz, Türsteher, Waffe