Blindenhilfe Gewährung

    Blindenhilfe/Aufstockungsleistung

    Beschreibung

    Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung zum Ausgleich von blindheitsbedingten Mehraufwendungen, die einkommens- und vermögensabhängig ist. Sie kann unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

    • Umzug von Hessen in eine stationäre Einrichtung eines anderen Bundeslandes
       
    • Aufnahme in einer hessischen Einrichtung, sofern der gewöhnliche Aufenthalt in Hessen vor Aufnahme kürzer als 2 Monate begründet war.
       

    Aufstockungsleistungen können blinde, volljährige Menschen zusätzlich zum Hessischen Landesblindengeld beantragen. Es handelt sich ebenfalls um eine einkommens- und vermögensabhängige Sozialhilfeleistung, die den Blindengeldbetrag für blinde Menschen nochmals um 14 Prozent aufstockt.
     

    Zuständigkeit

    Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV Hessen), Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung - Regionalmanagement für blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen -
     

    Ansprechpartner

    Amt für Soziales und Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 2

    65439 Flörsheim am Main

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Christiane Engel-Gremm
      Hausanschrift

      Rathausplatz 2

      65439 Flörsheim am Main

    Version

    Technisch geändert am 22.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich f. Menschen mit körperl. oder Sinnesbehinderung, Hauptverwaltung Kassel, Regionalmanagement für Blinde oder wesentl. sehbehinderte Menschen

    Adresse

    Hausanschrift

    Ständeplatz 6-10

    34117 Kassel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Telefonzentrale: montags - donnerstags 7.30 - 16.00 Uhr, freitags 7.30 - 15.00 Uhr.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Bei Neuanträgen ist ein Blindengeldantrag und eine augenfachärztliche Bescheinigung ausreichend.
    • Für Aufstockungsleistungen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter beim LWV Hessen
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Leistungsbewilligung erfolgt mit Bekanntwerden des Anspruchs bei dem LWV Hessen oder bei einem Sozialamt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Land Hessen kommt vorrangig Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld in Betracht. Siehe dazu auch das Stichwort Landesblindengeld. 

    Bemerkungen

    Eine Vielzahl von weiterführenden Informationen erhalten Sie auf den Themenseiten des LWV Hessen zum Thema "Blindengeld für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen"

    sowie zum Thema "Aufstockungsleistung nach § 72 Sozialgesetzbuch, XII. Buch (SGB XII) - Sozialhilfe".

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 04.05.2010 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Blindheit, Sozialhilfe, Sehbehinderung, Blindenhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)