Genehmigung für Mietwagen beantragen
Sie möchten ein Mietwagengewerbe betreiben? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.
Beschreibung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Odenwaldkreis - Verkehrswesen
Adresse
Postanschrift
Michelstädter Str. 12
Postfach
64711 Erbach
Kontaktperson
Straßenverkehrsbehörde
Hausanschrift
Michelstädter Str. 12
64711 Erbach
Eingang über die Straße "An der Zentlinde" (überdachter Vorbau)
Telefon Festnetz: 06062 70-3131
Formulare
Antrag auf Taxi- und Mietwagengenehmigung
erforderliche Unterlagen
- Formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Numer 2/ § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr -PBZugV), nicht älter als 3 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen:
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Mietwagen einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
Hinweise für Odenwaldkreis: Spezielle Hinweise für Kreis Odenwaldkreis
- Vermögensübersicht - sofern kein Jahresabschluss vorgelegt werden kann oder
- Eigenkapitalbescheinigung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Berufszugangs-verordnung (PBZugV) oder
- Zusatzbescheinigung (§ 2 Abs. 3 Berufszugangsverordnung (PBZugV) oder
- ggf. weitere Unterlagen zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit oder des Eigenkapitals
- alle vorgenannten Unterlagen sollen jedoch nicht älter als zwölf Monate sein -
- Angaben über die im Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge
- Bescheinigung des Finanzamtes und der Stadt/Gemeinde über die steuerliche Zuverlässigkeit
- Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung
- Polizeiliches Führungszeugnis für den/die Antragsteller/in und ggf. für die zur Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en (bei der Gemeinde des Wohnsitzes zur direkten Vorlage bei hiesiger Straßenverkehrsbehörde zu beantragen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den/die Antragsteller/in und ggf. für die zur Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en (bei der Stadt/Gemeinde des Wohnsitzes zur direkten Vorlage bei hiesiger Straßenverkehrsbehörde zu beantragen)
- Bei Erstantragstellern oder bei einem Wechsel der Geschäftsführung: Bescheinigungen / Zeugnisse zum Nachweis der fachlichen Eignung der Antragstellerin / des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person/en
- Bei Unternehmen die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind: Beglaubigte Abschrift der Eintragung, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem die Gesellschafterliste (die Unterlagen sollen nicht älter als drei Monate sein
- Gesellschaftsvertrag
- Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Gewerbeanmeldung
Alle Unterlagen können im Rahmen der Online-Antragsstellung hochgeladen werden.
Die hiesige Genehmigungsbehörde holt zudem eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die Antragstellerin/den Antragsteller ein.
Bitte beachten Sie, dass für eine abschließende Entscheidung über Ihren Antrag alle notwendigen Unterlagen vorliegen müssen. Die Straßenverkehrsbehörde prüft die Unterlagen und setzt sich mit Ihnen gegebenenfalls bei fehlenden Unterlagen in Verbindung. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienst vorhanden: Nein
Voraussetzungen
Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Hinweise für Odenwaldkreis: Spezielle Hinweise für Kreis Odenwaldkreis
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 13 Abs. 1 PBefG):
Fachliche Eignung
Sie als Unternehmerperson oder die für die Geschäfte bestellte Person müssen fachlich geeignet sein
Persönliche Zuverlässigkeit
Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Ihre Unzuverlässigkeit als Unternehmerperson oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person begründen
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein
Zudem müssen Sie als Unternehmerperson und die von Ihnen mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Hinweise für Odenwaldkreis: Spezielle Hinweise für Kreis Odenwaldkreis
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls ein Widerspruch erfolglos ist.
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmä-ßige Beförderung von Personen mit Mietwagen zu erhalten:
Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zu-ständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag.
Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungs-weise Wiedererteilung einer Mietwagengenehmigung.
Fristen
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 20.09.2022
Stichwörter
Genehmigung zum Mietwagenverkehr, Personenbeförderung, Omnibusverkehr, Mietwagengenehmigung, Gelegenheitsverkehr, Mietwagen