Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)
Möchten Sie als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin tätig sein, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.
Wenn Sie als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Zuständigkeit
Über den Antrag, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ zu führen, entscheidet die Untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Wenden Sie sich daher bitte an die Untere Verwaltungsbehörde; das sind in Hessen die Kreise und Kreisfreien Städte und die dort angesiedelten Gesundheitsämter und die dort angesiedelten Gesundheitsämter.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Gesundheit
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 17-19
Postfach
35066 Frankenberg (Eder)
Postanschrift
Südring 2
Postfach
34497 Korbach
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 05631 954-1462
E-Mail: gesundheit@lkwafkb.de
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmässigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Recht, Kommunalaufsicht, Ordnung, Gewerbe und Sozialversicherung
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 08. Dez
35066 Frankenberg (Eder)
Kontakt
Telefon: 05631 954-1340
E-Mail: recht-komm@lkwafkb.de
Kontaktperson
Carola Knebel
Silvia Schumacher
Postanschrift
Am Südring 2
34497 Korbach
Dorfitter
E-Mail: silvia.schumacher@lkwafkb.de
Telefon Festnetz: 05631 954-1263
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmässigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis beziehungsweise Reisepass
- Falls ein Reisepass vorgelegt wird, zusätzlich Meldebescheinigung von dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
- Nachweis eines Schulabschlusses (mindestens Hauptschulabschluss)
- Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
- Amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs, die nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
- Lebenslauf
- Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Eine Erklärung über bislang ohne Erfolg durchgeführte Versuche der Überprüfung (sofern dies auf Sie zutrifft).
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Voraussetzungen
- Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hauptschulabschluss) nachweisen können,
- sittlich zuverlässig sein,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
- und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ beziehungsweise „Heilpraktiker“ führen.
Die Heilpraktikererlaubnis darf nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Einzige Ausnahmen hiervon sind derzeit die Einschränkung derHeilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie, Physiotherapie und der Logopädie.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Jede Person hat einen Rechtsanspruch.
Antragsunterlagen:
- Lebenslauf
- Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
- Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Erklärung ob ein gerichtliches Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Ärztliche Bescheinigung, nicht älter als drei Monate, Eignung zum Beruf
- Nachweis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss bzw. einen gleich- oder höherwertigen Schulabschluss
- Gegebenenfalls Erklärung über bereits durchgeführte Überprüfungsversuche (Datum und Ort),
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Gesundheitsamt.
Kosten
Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.
Im Überprüfungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:
- Schriftliche Überprüfung 240,00 Euro,
- Mündliche Überprüfung 164,00 Euro sowie
- Prüfung nach Aktenlage 80,00 Euro - 180,00 Euro.
Für die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz ist eine Gebühr von 250,00 Euro fällig.
Hinweise (Besonderheiten)
Für die Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich vielmehr darauf, ob die antragstellende Person so viele heilkundige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wird.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.08.2022
Stichwörter
Arzt, Heilkunde, Heilpraktiker, Naturheilkunde, Naturheilverfahren, Erlaubnis