Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)
Möchten Sie als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin tätig sein, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.
Wenn Sie als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Hinweise für Kassel: Ausübung Heilkunde, Erlaubnis
Die Erlaubniserteilung setzt einen Antrag und eine erfolgreich abgelegte Kenntnisüberprüfung voraus.
Die Erlaubniserteilung setzt einen Antrag und eine erfolgreich abgelegte Kenntnisüberprüfung voraus.
Zuständigkeit
Über den Antrag, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ zu führen, entscheidet die Untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Wenden Sie sich daher bitte an die Untere Verwaltungsbehörde; das sind in Hessen die Kreise und Kreisfreien Städte und die dort angesiedelten Gesundheitsämter und die dort angesiedelten Gesundheitsämter.
Ansprechpartner
Für Wesertal wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis beziehungsweise Reisepass
- Falls ein Reisepass vorgelegt wird, zusätzlich Meldebescheinigung von dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
- Nachweis eines Schulabschlusses (mindestens Hauptschulabschluss)
- Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
- Amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs, die nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
- Lebenslauf
- Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Eine Erklärung über bislang ohne Erfolg durchgeführte Versuche der Überprüfung (sofern dies auf Sie zutrifft).
Hinweise für Kassel: Ausübung Heilkunde, Erlaubnis
Die Unterlagen bitte im Original oder als beglaubigte Fotokopie bzw. aktuellen Registerauszug vorlegen/ übersenden. Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Befindet sich der aktuelle Wohnort außerhalb des Landkreises Kassel, ist es erforderlich, dass eine die örtliche Zuständigkeit begründende Niederlassungsabsicht im Landkreis Kassel hinreichend konkret ist.
Die Unterlagen bitte im Original oder als beglaubigte Fotokopie bzw. aktuellen Registerauszug vorlegen/ übersenden. Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Befindet sich der aktuelle Wohnort außerhalb des Landkreises Kassel, ist es erforderlich, dass eine die örtliche Zuständigkeit begründende Niederlassungsabsicht im Landkreis Kassel hinreichend konkret ist.
Formulare
Hinweise für Kassel: Ausübung Heilkunde, Erlaubnis
Voraussetzungen
- Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hauptschulabschluss) nachweisen können,
- sittlich zuverlässig sein,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
- und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ beziehungsweise „Heilpraktiker“ führen.
Die Heilpraktikererlaubnis darf nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Einzige Ausnahmen hiervon sind derzeit die Einschränkung derHeilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie, Physiotherapie und der Logopädie.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Abs. 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 23.12.2019, Seite 1384)
Hinweise für Kassel: Ausübung Heilkunde, Erlaubnis
Verfahrensablauf
Jede Person hat einen Rechtsanspruch.
Antragsunterlagen:
- Lebenslauf
- Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
- Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Erklärung ob ein gerichtliches Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Ärztliche Bescheinigung, nicht älter als drei Monate, Eignung zum Beruf
- Nachweis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss bzw. einen gleich- oder höherwertigen Schulabschluss
- Gegebenenfalls Erklärung über bereits durchgeführte Überprüfungsversuche (Datum und Ort),
Hinweise für Kassel: Ausübung Heilkunde, Erlaubnis
Nach Antragstellung werden die Unterlagen auf Vollständigkeit und auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft. Soweit keine Hinderungsgründe vorliegen, wird der Antrag für die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens notwendige Kenntnisüberprüfung an das Gesundheitsamt Region Kassel weitergeleitet. Im Rahmen des Antragsverfahrens findet eine schriftliche und eine mündliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Heilkunde statt.
Die schriftlichen Kenntnisüberprüfungen bei dem Gesundheitsamt Region Kassel finden 2 mal jährlich statt, jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober. Über die Zulassung zu den jeweiligen Überprüfungsterminen entscheidet das Gesundheitsamt Region Kassel, in Abhängigkeit von den vorhandenen Kapazitäten.
Nach Abschluss der Kenntnisüberprüfung erfolgt die Entscheidung über den Antrag durch die Erlaubnisbehörde.
Hinweis:
Die Wiederholungsmöglichkeiten der Kenntnisüberprüfungen ist seit dem 01.01.2020 auf 3 mal begrenzt.
Nach einem Nichtbestehen der schriftlich oder der mündlichen Überprüfung erfolgt eine Ablehnung des Antrages. Sofern man sich erneut der Kenntnisüberprüfung unterziehen möchte, ist ein erneuter Antrag notwendig. Als Unterlagen sind dann lediglich ergänzend ein aktuelles Führungszeugnis und eine aktuelle ärztliche Bescheinigung notwendig.
Nach Antragstellung werden die Unterlagen auf Vollständigkeit und auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft. Soweit keine Hinderungsgründe vorliegen, wird der Antrag für die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens notwendige Kenntnisüberprüfung an das Gesundheitsamt Region Kassel weitergeleitet. Im Rahmen des Antragsverfahrens findet eine schriftliche und eine mündliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Heilkunde statt.
Die schriftlichen Kenntnisüberprüfungen bei dem Gesundheitsamt Region Kassel finden 2 mal jährlich statt, jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober. Über die Zulassung zu den jeweiligen Überprüfungsterminen entscheidet das Gesundheitsamt Region Kassel, in Abhängigkeit von den vorhandenen Kapazitäten.
Nach Abschluss der Kenntnisüberprüfung erfolgt die Entscheidung über den Antrag durch die Erlaubnisbehörde.
Hinweis:
Die Wiederholungsmöglichkeiten der Kenntnisüberprüfungen ist seit dem 01.01.2020 auf 3 mal begrenzt.
Nach einem Nichtbestehen der schriftlich oder der mündlichen Überprüfung erfolgt eine Ablehnung des Antrages. Sofern man sich erneut der Kenntnisüberprüfung unterziehen möchte, ist ein erneuter Antrag notwendig. Als Unterlagen sind dann lediglich ergänzend ein aktuelles Führungszeugnis und eine aktuelle ärztliche Bescheinigung notwendig.
Fristen
Hinweise für Kassel: Ausübung Heilkunde, Erlaubnis
Der vollständige Antrag sollte spätestens 8 Wochen vor dem jeweiligen Überprüfungstermin beim Landkreis Kassel eingegangen sein. Sollten mehr Anträge eingehen, als Prüfungsplätze vorhanden sind, werden die antragstellenden Personen für den nächstmöglichen Überprüfungstermin vorgesehen.
Bei bestandener schriftlicher Überprüfung werden die mündlichen Überprüfungen ca. zwei Wochen nach dem schriftlichen Termin durchgeführt.
Der vollständige Antrag sollte spätestens 8 Wochen vor dem jeweiligen Überprüfungstermin beim Landkreis Kassel eingegangen sein. Sollten mehr Anträge eingehen, als Prüfungsplätze vorhanden sind, werden die antragstellenden Personen für den nächstmöglichen Überprüfungstermin vorgesehen.
Bei bestandener schriftlicher Überprüfung werden die mündlichen Überprüfungen ca. zwei Wochen nach dem schriftlichen Termin durchgeführt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Gesundheitsamt.
Hinweise für Kassel: Ausübung Heilkunde, Erlaubnis
Die Entscheidungen über die Anträge erfolgen zeitnah nach den erfolgten Kenntnisüberprüfungen.
Die Entscheidungen über die Anträge erfolgen zeitnah nach den erfolgten Kenntnisüberprüfungen.
Kosten
Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.
Im Überprüfungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:
- Schriftliche Überprüfung 240,00 Euro,
- Mündliche Überprüfung 164,00 Euro sowie
- Prüfung nach Aktenlage 80,00 Euro - 180,00 Euro.
Für die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz ist eine Gebühr von 250,00 Euro fällig.
Hinweise für Kassel: Ausübung Heilkunde, Erlaubnis
Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrags beim Landkreis Kassel und wird bei Abschluss des Verfahrens (Erlaubniserteilung/Ablehnung/Rücknahme) in Rechnung gestellt.
Die Kosten für die Kenntnisüberprüfung (schriftlich, mündlich, nach Aktenlage) werden durch das Gesundheitsamt Region Kassel separat erhoben.
Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrags beim Landkreis Kassel und wird bei Abschluss des Verfahrens (Erlaubniserteilung/Ablehnung/Rücknahme) in Rechnung gestellt.
Die Kosten für die Kenntnisüberprüfung (schriftlich, mündlich, nach Aktenlage) werden durch das Gesundheitsamt Region Kassel separat erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Für die Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich vielmehr darauf, ob die antragstellende Person so viele heilkundige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wird.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.08.2022
Stichwörter
Arzt, Heilkunde, Heilpraktiker, Naturheilkunde, Naturheilverfahren, Erlaubnis