Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)

    Möchten Sie als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin tätig sein, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.

    Wenn Sie als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.


     

    Zuständigkeit

    Über den Antrag, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ zu führen, entscheidet die Untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Wenden Sie sich daher bitte an die Untere Verwaltungsbehörde; das sind in Hessen die Kreise und Kreisfreien Städte und die dort angesiedelten Gesundheitsämter und die dort angesiedelten Gesundheitsämter.

    Ansprechpartner

    Main-Taunus-Kreis - Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kreishaus 1-5

    65719 Hofheim am Taunus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Amtsärztliche Sprechstunde, Untersuchung und Beratungen nur nach Vereinbarung.

    Montag
    nur mit Terminvereinbarung

    Dienstag
    nur mit Terminvereinbarung

    (Ausnahme: Offene STI-Sprechstunde von 13.00 - 15.00 Uhr)

    Mittwoch
    nur mit Terminvereinbarung

    Donnerstag
    nur mit Terminvereinbarung

    Freitag
    nur mit Terminvereinbarung

     

    Kontakt

    Internet

    Formulare

    Heilpraktikererlaubnis Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Gesundheitsamt

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis beziehungsweise Reisepass
      • Falls ein Reisepass vorgelegt wird, zusätzlich Meldebescheinigung von dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
    • Nachweis eines Schulabschlusses (mindestens Hauptschulabschluss)
    • Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
    • Amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
    • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs, die nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
    • Lebenslauf
    • Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • Eine Erklärung über bislang ohne Erfolg durchgeführte Versuche der Überprüfung (sofern dies auf Sie zutrifft).

    Hinweise für Main-Taunus-Kreis: Merkblatt

    Das Gesundheitsamt des Main-Taunus-Kreises stellt hierzu ein Merkblatt und einen Antrag zur Verfügung

    Das Gesundheitsamt des Main-Taunus-Kreises stellt hierzu ein Merkblatt und einen Antrag zur Verfügung

    Voraussetzungen

    • Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
    • mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hauptschulabschluss) nachweisen können,
    • sittlich zuverlässig sein,
    • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
    • und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.

    Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ beziehungsweise „Heilpraktiker“ führen.
     
    Die Heilpraktikererlaubnis darf nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Einzige Ausnahmen hiervon sind derzeit die Einschränkung derHeilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie,  Physiotherapie und der Logopädie.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Jede Person hat einen Rechtsanspruch.

    Antragsunterlagen:

    • Lebenslauf
    • Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
    • Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
    • Erklärung ob ein gerichtliches Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • Ärztliche Bescheinigung, nicht älter als drei Monate, Eignung zum Beruf
    • Nachweis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss bzw. einen gleich- oder höherwertigen Schulabschluss
    • Gegebenenfalls Erklärung über bereits durchgeführte Überprüfungsversuche (Datum und Ort),

    Fristen

    Hinweise für Main-Taunus-Kreis: Merkblatt

    Die schriftlichen Überprüfungen finden im Kreisgesundheitsamt Hofheim immer am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober jeden Jahres statt.

    Hinweis: Die frühestmögliche Annahme des Antrages erfolgt für eine Überprüfung im März jeweils ab 15. November des Vorjahres, für eine Überprüfung im Oktober frühestens am 15. Juni desselben Jahres.

    Die schriftlichen Überprüfungen finden im Kreisgesundheitsamt Hofheim immer am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober jeden Jahres statt.

    Hinweis: Die frühestmögliche Annahme des Antrages erfolgt für eine Überprüfung im März jeweils ab 15. November des Vorjahres, für eine Überprüfung im Oktober frühestens am 15. Juni desselben Jahres.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Gesundheitsamt.

    Kosten

    Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.
     
     Im Überprüfungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:

    • Schriftliche Überprüfung 240,00 Euro,
    • Mündliche Überprüfung 164,00 Euro sowie
    • Prüfung nach Aktenlage 80,00 Euro - 180,00 Euro.

    Für die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz ist eine Gebühr von 250,00 Euro fällig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich vielmehr darauf, ob die antragstellende Person so viele heilkundige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2009 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Arzt, Heilkunde, Heilpraktiker, Naturheilkunde, Naturheilverfahren, Erlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)