Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung Erteilung

    Erlaubnis für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder erhalten

    Wenn Sie als Träger einer Tageseinrichtung für Kinder neu gründen oder verändern wollen, müssen Sie im Vorfeld gesetzliche Grundlagen für den Betrieb beachten. Nur so erhalten Sie eine Betriebserlaubnis.

    Beschreibung

    Tageseinrichtungen für Kinder sind die ersten Bildungseinrichtungen und übernehmen eine große Verantwortung im Rahmen der Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder. Die Kita ist für die frühkindliche Bildung von zentraler Bedeutung.

    Bei der Gründung eines neuen Betreuungsangebotes für Kinder oder bei der Veränderung einer bestehenden Kindertageseinrichtung müssen Sie im Vorfeld gesetzliche Grundlagen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen beachten.

    zuständige Stelle

    örtlich zuständiges Jugendamt

    Zuständigkeit

    Sie als Einrichtungsträger erhalten vom örtlich zuständigen Jugendamt die Antragsunterlagen für eine Betriebserlaubnis. Örtlich zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die bestehende oder geplante Kindertageseinrichtung gelegen ist.

    Ansprechpartner

    Stadt Schwarzenborn

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    Postfach

    34639 Schwarzenborn

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2025

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    51.9 - Aufsicht

    Beschreibung

    • Aushandlung von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen
    • Kindertagesstättenaufsicht

    Die Fachaufsicht und Beratung für Kindertageseinrichtungen beinhaltet im Wesentlichen die Beratung von Kommunen, Einrichtungsträgern und Einrichtungsleitungen in Fragen zu Bedarfsplanung und Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung. Sie ist zuständig bei der Erteilung und Änderung der Erlaubnis zum Betrieb von Kindertagesstätten, überprüft die organisatorischen und personellen Voraussetzungen und wirkt an der Qualitätsentwicklung mit.

    • Heimaufsicht

    Aufsicht von Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige.

    Um eine optimale Förderung und Unterstützung von in Heimen untergebrachten Kindern und Jugendlichen sicherstellen zu können, aber auch um ihren Schutz zu gewährleisten, müssen die Einrichtungen bestimmte räumliche und personelle Bedingungen vorhalten. Diese Voraussetzungen werden durch die Heimaufsicht überwacht.

    Kinder, Jugendliche, junge Volljährige aber auch Eltern können sich im Bedarfsfall mit Beschwerden an uns wenden, die dann von uns überprüft werden.

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 6

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.Montag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Dienstag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Mittwoch:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr Freitag:von 08:00 bis 13:00 Uhr 

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 18.03.2025

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen den Antrag formell stellen. Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Jugendämtern. Fügen Sie dem Antrag verschiedene Anlagen bei (zum Beispiel Personalliste, Konzeption der Einrichtung).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen.

    Verfahrensablauf

    Entsprechend des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches stellen Sie als Einrichtungsträger die Anträge auf Betriebserlaubnis an das örtliche Jugendamt.

    Das Jugendamt berät Sie zu den Einzelheiten zur Betriebserlaubnis. Es prüft vor Ort die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen.

    Die Entwicklung und Festlegung räumlicher Kriterien entsprechend dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung liegt in Abstimmung mit dem Einrichtungsträger in der Entscheidung des örtlichen Jugendhilfeträgers. Die personellen Voraussetzungen und die Gruppengrößen richten sich seit dem 01.01.2014 nach den Mindestanforderungen gemäß des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.

    Das örtliche Jugendamt übersendet dem Landesjugendamt im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration eine Ausfertigung Ihres Antrages auf Betriebserlaubnis zur abschließenden Erteilung. Im Vorfeld überprüft es die Vollständigkeit des Antrages und nimmt gemäß des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches Stellung dazu.

    Sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebserlaubnis gegeben, erfolgt die abschließende Entscheidung. Das Landesjugendamt erteilt den Bescheid.

    Kosten

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 05.04.2024

    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2009

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Kindertageseinrichtung, Kindergärten, Kindertagespflege, Kinderkrippe, Kindertagesbetreuung, Kita, Kindergarten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019