Erlaubnis für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder erhalten
Wenn Sie als Träger einer Tageseinrichtung für Kinder neu gründen oder verändern wollen, müssen Sie im Vorfeld gesetzliche Grundlagen für den Betrieb beachten. Nur so erhalten Sie eine Betriebserlaubnis.
Beschreibung
Tageseinrichtungen für Kinder sind die ersten Bildungseinrichtungen und übernehmen eine große Verantwortung im Rahmen der Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder. Die Kita ist für die frühkindliche Bildung von zentraler Bedeutung.
Bei der Gründung eines neuen Betreuungsangebotes für Kinder oder bei der Veränderung einer bestehenden Kindertageseinrichtung müssen Sie im Vorfeld gesetzliche Grundlagen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen beachten.
Hinweise für Limburg-Weilburg: Spezielle Hinweise für Kreis Limburg-Weilburg
Kindertagesstätten benötigen für den laufenden Betrieb eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII, sofern sie an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben werden und mindestens 6 Kinder vertraglich mit mehr als 15 Wochenstunden betreut werden.
Anträge zur Erteilung einer Erlaubnis werden bei der Fachaufsicht für Kindertagesstätten entgegengenommen und nach Prüfung der Voraussetzungen an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration zur Genehmigung weitergeleitet.
Im Antragsverfahren werden
- die Eignung des Trägers,
- der Standort und die Eignung der Einrichtung sowie die erforderlichen Sicherheitsstandards und die Hygienevorschriften in Küche und Sanitäranlagen
- die pädagogische Ausrichtung und die entsprechenden räumlichen Vorgaben sowie
- die personellen Mindestvoraussetzungen
geprüft. Darüber hinaus unterliegen die Kindertageseinrichtungen zum Wohl des Kindes auch während des laufenden Betriebes der Aufsicht. Die Rahmenbetriebserlaubnis enthält nur noch wesentliche Eckdaten zur Tageseinrichtung (Betreuungskapazität und –alter, Mittagsversorgung) und lässt damit dem Träger einen hohen Gestaltungsspielraum, flexibel auf Betreuungsbedarfe zu reagieren.
Wir beraten Sie gern.
Kindertagesstätten benötigen für den laufenden Betrieb eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII, sofern sie an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben werden und mindestens 6 Kinder vertraglich mit mehr als 15 Wochenstunden betreut werden.
Anträge zur Erteilung einer Erlaubnis werden bei der Fachaufsicht für Kindertagesstätten entgegengenommen und nach Prüfung der Voraussetzungen an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration zur Genehmigung weitergeleitet.
Im Antragsverfahren werden
- die Eignung des Trägers,
- der Standort und die Eignung der Einrichtung sowie die erforderlichen Sicherheitsstandards und die Hygienevorschriften in Küche und Sanitäranlagen
- die pädagogische Ausrichtung und die entsprechenden räumlichen Vorgaben sowie
- die personellen Mindestvoraussetzungen
geprüft. Darüber hinaus unterliegen die Kindertageseinrichtungen zum Wohl des Kindes auch während des laufenden Betriebes der Aufsicht. Die Rahmenbetriebserlaubnis enthält nur noch wesentliche Eckdaten zur Tageseinrichtung (Betreuungskapazität und -alter, Mittagsversorgung) und lässt damit dem Träger einen hohen Gestaltungsspielraum, flexibel auf Betreuungsbedarfe zu reagieren.
Wir beraten Sie gern.
zuständige Stelle
örtlich zuständiges Jugendamt
Zuständigkeit
Sie als Einrichtungsträger erhalten vom örtlich zuständigen Jugendamt die Antragsunterlagen für eine Betriebserlaubnis. Örtlich zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die bestehende oder geplante Kindertageseinrichtung gelegen ist.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Fachdienst Kinder- und Jugendförderung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06431 296-349
E-Mail: 50.40@limburg-weilburg.de
Kontaktperson
Frau Katja Bastian
Herr Christian Stokuca
Frau Sabrina Schönwetter
Frau Ewa Blümke
erforderliche Unterlagen
Sie müssen den Antrag formell stellen. Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Jugendämtern. Fügen Sie dem Antrag verschiedene Anlagen bei (zum Beispiel Personalliste, Konzeption der Einrichtung).
Rechtsgrundlage(n)
- § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- § 15 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
- § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
- § 25a Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
- § 25b Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
- § 25c Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
- § 25d Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
Rechtsbehelf
Sie können beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen.
Verfahrensablauf
Entsprechend des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches stellen Sie als Einrichtungsträger die Anträge auf Betriebserlaubnis an das örtliche Jugendamt.
Das Jugendamt berät Sie zu den Einzelheiten zur Betriebserlaubnis. Es prüft vor Ort die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen.
Die Entwicklung und Festlegung räumlicher Kriterien entsprechend dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung liegt in Abstimmung mit dem Einrichtungsträger in der Entscheidung des örtlichen Jugendhilfeträgers. Die personellen Voraussetzungen und die Gruppengrößen richten sich seit dem 01.01.2014 nach den Mindestanforderungen gemäß des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.
Das örtliche Jugendamt übersendet dem Landesjugendamt im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration eine Ausfertigung Ihres Antrages auf Betriebserlaubnis zur abschließenden Erteilung. Im Vorfeld überprüft es die Vollständigkeit des Antrages und nimmt gemäß des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches Stellung dazu.
Sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebserlaubnis gegeben, erfolgt die abschließende Entscheidung. Das Landesjugendamt erteilt den Bescheid.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 05.04.2024
Stichwörter
Kindertageseinrichtung, Kinderkrippe, Kita, Kindertagesbetreuung, Kindertagespflege, Kindergärten, Kindergarten