Registrierung von Lebensmittelbetrieben Eintragung

    Lebensmitteleinzelhandel, Meldepflicht / Registrierung

    Wenn Sie als Betreiber/in eines Lebensmittelbetriebes Tätigkeiten ausführen, die mit der Produktion, der Verarbeitung, der Lagerung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängen, müssen Sie sich bei Ihrer kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.

    Beschreibung

    Lebensmittelunternehmer/innen sind nach dem europäischen Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen soweit sie noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst sind. Die Registrierung erfolgt bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städten.

    Neben der Registrierung vor Antritt der Tätigkeit sind auch nachstehende wesentliche Änderungen zu melden.

    • die Betriebsschließung oder
    • Änderung der Personen- bzw. Adressdaten des Lebensmittelunternehmers,
    • Änderung von Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten
    • Änderung der Betriebsart / Tätigkeit
    • Erweiterung der Produktpalette

    Die Meldung sollte innerhalb eines Monat nach Eintritt der Änderung erfolgen.

    Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern oder vertreiben direkt oder auch im Internet, unabhängig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.

    Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel (Auflistung ist nicht abschließend):

    • Gaststätten, Imbisse, Kioske
    • handwerkliche und industrielle Hersteller (Bsp. Bäcker, Konditorei, Metzger)
    • landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
    • Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios die im Sortiment Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel führen
    • Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
    • Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
    • Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
    • Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
      • auf der eigenen Homepage,
      • über andere Anbieter oder
      • auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
    • Supermärkte, Minimärkte
    • Aufsteller von Lebensmittelautomaten
    • Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
    • Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
    • Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
    • mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
    • Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
    • Partyservice und Catering

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Allendorf - Ordnungsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Schulstraße 5

    35108 Allendorf (Eder)

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:15 bis 12:15 und 13:00 bis 16:00 Uhr

    Dienstag: 08:15 bis 12:15 und 13:00 bis 16:00 Uhr

    Mittwoch: 08:15 bis 12:15 Uhr

    Donnerstag: 08:15 bis 12:15 und 13:00 bis 16:00 Uhr

    Freitag: 08:15 bis 12:15 Uhr

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und ggf. weiterer Betriebsstätten, die Rechtsform
    • Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers 
    • Betriebsart / Tätigkeit 
    • Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen) und Umfang

    Verwenden Sie sofern möglich das hierfür vorgesehene Formular.

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
    • Online-Dienst: nein

    Voraussetzungen

    Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.

    Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich die o.g. Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf, Umbauten oder der Wechsel des Lebensmittelunternehmers zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
    • In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
    • Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
    • Sofern sich Änderungen wie oben beschrieben, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.

    Fristen

    • Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
    • Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.

    Kosten

    Für die Registrierung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden fallen keine Gebühren an: Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nicht zu "Lebensmitteln" gehören:

    • Futtermittel,
    • lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr

    hergerichtet worden sind,

    • Pflanzen vor dem Ernten,
    • Arzneimittel,
    • kosmetische Mittel,
    • Tabak und Tabakerzeugnisse,
    • Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,

    Welche Pflichten habe ich als Lebensmittelunternehmer?

    Dem Lebensmittelunternehmer obliegt die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Er ist selbst dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel, die er herstellt und/oder vertreibt, sicher sind (Sorgfaltspflicht).

    Weitere vorrangige Pflichten eines Lebensmittelunternehmers können Sie den Informationen der Europäischen Kommission auf folgendem Link entnehmen:

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 24.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Transporteure für Lebensmittel, Hersteller und Abpacker, auf Einzelhandelsstufe verkaufen, Fleischverarbeitungsbetriebe, Lebensmittelbetrieb, Lebensmittelgeschäft, Getreide, Direktvermarkter, Hersteller, Registrierung von Lebensmittelbetrieben, Exporteure von Lebensmitteln, Dienstleistungsbetriebe Gastronomie, Erzeuger von Obst, Vertriebsunternehmer und Transporteure, Catering, Küchen und Kantinen Tiefkühllager, Erzeuger Urproduktion, Einzelhändler, Lebensmittel, Landwirtschaftlicher Betrieb, Gemüse, Fischverarbeitungsbetrieb, Lebensmitteleinzelhandel, Großhändler für Lebensmittel, Importeure von Lebensmitteln

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de