Lebensmitteleinzelhandel, Meldepflicht / Registrierung
Wenn Sie als Betreiber/in eines Lebensmittelbetriebes Tätigkeiten ausführen, die mit der Produktion, der Verarbeitung, der Lagerung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängen, müssen Sie sich bei Ihrer kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.
Beschreibung
Lebensmittelunternehmer/innen sind nach dem europäischen Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen soweit sie noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst sind. Die Registrierung erfolgt bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städten.
Neben der Registrierung vor Antritt der Tätigkeit sind auch nachstehende wesentliche Änderungen zu melden.
- die Betriebsschließung oder
- Änderung der Personen- bzw. Adressdaten des Lebensmittelunternehmers,
- Änderung von Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten
- Änderung der Betriebsart / Tätigkeit
- Erweiterung der Produktpalette
Die Meldung sollte innerhalb eines Monat nach Eintritt der Änderung erfolgen.
Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern oder vertreiben direkt oder auch im Internet, unabhängig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel (Auflistung ist nicht abschließend):
- Gaststätten, Imbisse, Kioske
- handwerkliche und industrielle Hersteller (Bsp. Bäcker, Konditorei, Metzger)
- landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
- Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios die im Sortiment Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel führen
- Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
- Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
- Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
- Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
- auf der eigenen Homepage,
- über andere Anbieter oder
- auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
- Supermärkte, Minimärkte
- Aufsteller von Lebensmittelautomaten
- Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
- Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
- Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
- mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
- Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
- Partyservice und Catering
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Fachdienst Veterinärwesen und lebensmittelrechtlicher Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Herr Baltes (Lebensmittelkontrolleur)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-63933
E-Mail: veterinaeramt@kreis-offenbach.de
E-Mail: b.baltes@kreis-offenbach.de
Herr Costa (Lebensmittelkontrolleur)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-63935
Herr Jakob (Lebensmittelkontrolleur)
Herr Kolmorgen (Lebensmittelkontrolleur)
Herr Leddin (Lebensmittelkontrolleur)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-63909
Herr Steidl (Lebensmittelkontrolleur)
Internet
erforderliche Unterlagen
- Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und ggf. weiterer Betriebsstätten, die Rechtsform
- Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
- Betriebsart / Tätigkeit
- Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen) und Umfang
Verwenden Sie sofern möglich das hierfür vorgesehene Formular.
Formulare
- Formulare: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Online-Dienst: nein
Voraussetzungen
Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.
Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich die o.g. Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf, Umbauten oder der Wechsel des Lebensmittelunternehmers zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EG) Nummer 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- Artikel 15 Absatz 5 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
Verfahrensablauf
- Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
- Sofern sich Änderungen wie oben beschrieben, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Fristen
- Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
- Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.
Kosten
Für die Registrierung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden fallen keine Gebühren an: Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:
- Futtermittel,
- lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr
hergerichtet worden sind,
- Pflanzen vor dem Ernten,
- Arzneimittel,
- kosmetische Mittel,
- Tabak und Tabakerzeugnisse,
- Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
Welche Pflichten habe ich als Lebensmittelunternehmer?
Dem Lebensmittelunternehmer obliegt die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Er ist selbst dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel, die er herstellt und/oder vertreibt, sicher sind (Sorgfaltspflicht).
Weitere vorrangige Pflichten eines Lebensmittelunternehmers können Sie den Informationen der Europäischen Kommission auf folgendem Link entnehmen:
Dokumente
Eingehend
Formlose Anzeige
Dokumenttyp: Antrag
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Ausgehend
Lebensmitteleinzelhandel, Anzeigebestätigung
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Weitere Informationen
- Weitere Informationen für Lebensmittelunternehmer auf der Website des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Registrierungspflicht der Lebensmittelunternehmer auf der Website des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung
- Verbraucherschutz - Amtliche Lebensmittelüberwachung
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches  Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 24.10.2022
Stichwörter
Landwirtschaftlicher Betrieb, Lebensmittel, Direktvermarkter, auf Einzelhandelsstufe verkaufen, Transporteure für Lebensmittel, Lebensmittelbetrieb, Lebensmittelgeschäft, Fleischverarbeitungsbetriebe, Küchen und Kantinen Tiefkühllager, Lebensmitteleinzelhandel, Großhändler für Lebensmittel, Hersteller, Erzeuger Urproduktion, Gemüse, Vertriebsunternehmer und Transporteure, Registrierung von Lebensmittelbetrieben, Catering, Hersteller und Abpacker, Exporteure von Lebensmitteln, Dienstleistungsbetriebe Gastronomie, Erzeuger von Obst, Importeure von Lebensmitteln, Getreide, Einzelhändler, Fischverarbeitungsbetrieb