Kirchensteuer Festsetzung
Beschreibung
Kirchensteuerpflicht
Angehörige von Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegen grundsätzlich der Kirchensteuerpflicht nach dem Hessischen Kirchensteuergesetz, wenn sie in Hessen ihren Wohnsitz haben. Jede Religionsgemeinschaft entscheidet selbst, ob sie von Ihrem Recht auf Kirchensteuererhebung Gebrauch macht. Die Religionsgemeinschaften können die Verwaltung ihrer Kirchensteuern auf das Land Hessen übertragen.
Die hessische Landesfinanzverwaltung nimmt derzeit die Kirchensteuerverwaltung für folgende Religionsgemeinschaften wahr:
- die evangelischen Landeskirchen
- die katholischen Diözesen
- die Altkatholische Kirche in Hessen
- die Jüdische Gemeinde Frankfurt
- die kultussteuerberechtigten jüdischen Gemeinden im Landesverband Hessen
- die Freireligiöse Gemeinde Offenbach
- die Freireligiöse Gemeinde Mainz
Erhebung der Kirchensteuer
Kirchensteuer kann erhoben werden als
- Zuschlag zur Einkommensteuer einschließlich der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer)
- Abgabe nach den Messbeträgen der Grundsteuer
- Kirchgeld
- besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, wenn der Ehegatte/Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft)
Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird vom Anlageinstitut zusammen mit der Kapitalertragsteuer von den Kapitalerträgen einbehalten. Die Anlageinstitute ermitteln hierfür durch den turnusmäßigen Zugriff auf eine Datenbank Ihre Religionszugehörigkeit, sofern Sie dem Datenabruf nicht widersprechen.
Falls Sie dem Datenabruf widersprochen haben oder der Abzug der Kirchensteuer aus anderen Gründen unterblieben ist, sind Sie verpflichtet, die einbehaltene Kapitalertragsteuer zum Zweck der Kirchensteuererhebung im Rahmen Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Ansprechpartner
Stadt Ginsheim-Gustavsburg - Bürgerbüro Ginsheim
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Das Bürgerbüroteam ist von montags bis samstags ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich für Sie da. Termine buchen Sie online direkt hier
Ausnahme
: Der Kartenvorverkauf für das kommunale Kino, der Erwerb bzw. die Abholung von Mülltüten und die Aushändigung von Formularen sind von der Terminvereinbarung nicht betroffen.
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr (nur mit Termin)Donnerstag09:00 - 12:30 Uhr (nur mit Termin)
14:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin)Samstag
(ungerade Kalenderwochen)09:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin)
Bürgerbüro Gustavsburg
Montag08:00 - 12:30 Uhr (nur mit Termin)Mittwoch14:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin)Freitag08:00 - 12:30 Uhr (nur mit Termin)Samstag
(gerade Kalenderwochen)09:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin)
Kontakt
Kontaktperson
Frau Alice Nachtmann
Besucheranschrift
Besucheranschrift
Fax: 06144 925129
Telefon Festnetz: 06144 20-211
E-Mail: buergerbuero@gigu.de
Frau Simone Pfaff
Besucheranschrift
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06144 20-211
E-Mail: buergerbuero@gigu.de
Fax: 06144 925129
Frau Linda Soyka
Besucheranschrift
Besucheranschrift
Fax: 06134 557967
E-Mail: buergerbuero@gigu.de
Telefon Festnetz: 06144 20-211
Stadt Ginsheim-Gustavsburg - Bürgerbüro Gustavsburg
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: Der Kartenvorverkauf für das kommunale Kino, der Erwerb bzw. die Abholung von Mülltüten und die Aushändigung von Formularen sind von der Terminvereinbarung nicht betroffen.
Montag
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Freitag
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Telefon Festnetz: 06144 20-211
E-Mail: buergerbuero@gigu.de
Fax: 06144 925129
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Frau Linda Soyka
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Telefon Festnetz: 06144 20-211
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
- Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde
Formulare
Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.
Voraussetzungen
Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen. Außerdem gibt es noch die Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld.
Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Mitgliedschaft richtet sich nach innerkirchlichem Recht. Die Zugehörigkeit wird z. B. bei den Evangelischen Landeskirchen oder der Römisch-Katholischen Kirche in der Regel durch die Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes im Inland folgt.
Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber dem Standesamt erklären.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 27.11.2023
Stichwörter
katholisch, Finanzamt, elektronische Steuererklärung, Kirchenaustritt, evangelisch, Steuerbescheid, Kircheneintritt, Steuererklärung