Namensrecht
Beschreibung
In der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommen Namensänderungen familienrechtlicher Art im Wesentlichen in Betracht:
- infolge von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- nach Annahme als Kind,
- nach späterer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
- nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
- infolge weiterer namensrechtlicher Erklärungen (z.B. nach Eheauflösung).
Die privatrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Sonderregelungen gibt es für Vertriebene, Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Eingebürgerte, die ihren Namen unter der Geltung ausländischen Rechts erworben haben, jetzt aber insoweit deutschem Recht unterliegen. Sie können ihre Namen durch eine so genannte Angleichungserklärung dem deutschen Umfeld sprachlich anpassen.
Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben..
Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der bisherige Name anstößig ist, lächerlich wirkt oder Anlass häufiger Verwechslungen ist.
Hinweise für Kassel: Namensrecht
Die Zuständigkeiten für die öffentlich-rechtliche Namensänderung ergeben sich aus der Hessischen Verordnung über Zuständigkeiten im Namensänderungsrecht (NÄndGZustV-HE) vom 20.12.1978 in der Fassung der geänderten Veröffentlichung vom 04.04.2018, GVBl. Seite 31. Anträge für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung sind grundsätzlich am Ort des Hauptwohnsitzes der Person zu stellen, deren Name geändert werden soll.
Der Landkreis Kassel ist für die Änderung der Familiennamen deutscher Staatsangehöriger zuständig, welche Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Kassel haben. Er darf auch Familiennamen von nichtdeutschen Personen ändern, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
Daneben ist der Landkreis Kassel zuständig für die Änderung der Vornamen von Personen, deren Wohnsitz in einer kreisangehörigen Stadt-/Gemeinde mit einer Einwohnerzahl unter 7.500 Einwohner liegt.
In Städten-/Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern ist hierfür die Zuständigkeit des Magistrats -/ Gemeindevorstandes gegeben.
Die Zuständigkeiten für die öffentlich-rechtliche Namensänderung ergeben sich aus der Hessischen Verordnung über Zuständigkeiten im Namensänderungsrecht (NÄndGZustV-HE) vom 20.12.1978 in der Fassung der geänderten Veröffentlichung vom 04.04.2018, GVBl. Seite 31. Anträge für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung sind grundsätzlich am Ort des Hauptwohnsitzes der Person zu stellen, deren Name geändert werden soll.
Der Landkreis Kassel ist für die Änderung der Familiennamen deutscher Staatsangehöriger zuständig, welche Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Kassel haben. Er darf auch Familiennamen von nichtdeutschen Personen ändern, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
Daneben ist der Landkreis Kassel zuständig für die Änderung der Vornamen von Personen, deren Wohnsitz in einer kreisangehörigen Stadt-/Gemeinde mit einer Einwohnerzahl unter 7.500 Einwohner liegt.
In Städten-/Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern ist hierfür die Zuständigkeit des Magistrats -/ Gemeindevorstandes gegeben.
zuständige Stelle
Hinweise für Kassel: Namensrecht
In bestimmten Fällen wird der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Fachbereichs Jugend eingeschaltet.
In bestimmten Fällen wird der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Fachbereichs Jugend eingeschaltet.
Zuständigkeit
Informationen über zivilrechtliche Namenserklärungen und Angleichungserklärungen erteilen die Standesämter; dort können die Erklärungen auch entgegengenommen werden.
Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen sind die Kreisausschüsse der Landkreise bzw. die Magistrate der Kreisfreien Städte zuständig; in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern werden nur Vornamensänderungen vorgenommen.
Um die zuständige Stelle für Ihren Ort zu finden, geben Sie bitte im oberen Ortssuchfeld Ihren Gemeindenamen an.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kassel: Namensrecht
Informationen über die einzureichenden Unterlagen erhalten Sie in unserer Dienststelle oder bei Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung.
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Formulare
Hinweise für Kassel: Namensrecht
Erhalten Sie bei der für die Entgegennahme Ihres Antrages zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung.
Erhalten Sie bei der für die Entgegennahme Ihres Antrages zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung.
Voraussetzungen
Hinweise für Kassel: Namensrecht
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung darf nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen und dient zur Beseitigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Antragstellung mit uns oder Ihrer Wohnsitzgemeinde in Verbindung zu setzen, um die Erfolgsaussichten Ihres Antrages vorab zu klären.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung darf nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen und dient zur Beseitigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Antragstellung mit uns oder Ihrer Wohnsitzgemeinde in Verbindung zu setzen, um die Erfolgsaussichten Ihres Antrages vorab zu klären.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Kassel: Namensrecht
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndG –
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndVwV –
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndG -
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV -
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Fristen
Hinweise für Kassel: Namensrecht
Fristen sind keine zu beachten. Bei minderjährigen Antragstellern ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern gemeinsam zu stellen, unter bestimmten Voraussetzungen ist die Anhörung des Minderjährigen durch das Familiengericht erforderlich. Ein Vormund oder Pfleger benötigt als gesetzlicher Vertreter zusätzlich eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Antragstellung.
Fristen sind keine zu beachten. Bei minderjährigen Antragstellern ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern gemeinsam zu stellen, unter bestimmten Voraussetzungen ist die Anhörung des Minderjährigen durch das Familiengericht erforderlich. Ein Vormund oder Pfleger benötigt als gesetzlicher Vertreter zusätzlich eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Antragstellung.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Kassel: Namensrecht
Die Bearbeitung des Antrages erfordert die Beteiligung zahlreicher Stellen, deswegen ist eine verbindliche Vorhersage der Bearbeitungsdauer nicht möglich.
Die Bearbeitung des Antrages erfordert die Beteiligung zahlreicher Stellen, deswegen ist eine verbindliche Vorhersage der Bearbeitungsdauer nicht möglich.
Kosten
Die Gebühr für eine namensrechtliche Erklärung beim Standesamt beträgt 21,00 Euro. Für eine öffentlich-rechtliche Namenänderung gibt es so genannte „Rahmengebühren“, die für die Änderung eines Vornamens zwischen 28,00 Euro und 560,00 Euro liegen, für die eines Familiennamens zwischen 28,00 Euro und 1.680,00 Euro.
Hinweise für Kassel: Namensrecht
Bei der Gebührenfestsetzung werden die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Namensänderung für den Antragsteller, der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt. Eine unverbindliche Kostenschätzung kann vorab genannt werden, verbindliche Festsetzung der Gesamtkosten erfolgt im Namensänderungsbescheid.
Hinweis: Die Gebührenpflicht entsteht bereits mit der Antragstellung, auch die Rücknahme oder Ablehnung eines Antrages ist gebührenpflichtig. Die Bearbeitung des Antrages kann von der Zahlung eines Verwaltungskostenvorschusses in Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten abhängig gemacht werden.
Bei der Gebührenfestsetzung werden die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Namensänderung für den Antragsteller, der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt. Eine unverbindliche Kostenschätzung kann vorab genannt werden, verbindliche Festsetzung der Gesamtkosten erfolgt im Namensänderungsbescheid.
Hinweis: Die Gebührenpflicht entsteht bereits mit der Antragstellung, auch die Rücknahme oder Ablehnung eines Antrages ist gebührenpflichtig. Die Bearbeitung des Antrages kann von der Zahlung eines Verwaltungskostenvorschusses in Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten abhängig gemacht werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Kassel: Namensrecht
Für beschränkt geschäftsfähige Personen (Kinder und Jugendliche) ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Zusätzlich ist nach Vollendung des 16. Lebensjahres eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Familiengericht erforderlich.
Für beschränkt geschäftsfähige Personen (Kinder und Jugendliche) ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Zusätzlich ist nach Vollendung des 16. Lebensjahres eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Familiengericht erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Minsterium des Innern und für Sport am 06.01.2017
Stichwörter
Adoption, Scheidung, Doppelname, Angleichungserklärung, Einbenennung, Mittelname, Vorname, verwitwet, Ehename, Eheschließung, Familienname, Namensrecht, Namensänderung, Vatersname, Nachname