Namensrecht
Beschreibung
In der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommen Namensänderungen familienrechtlicher Art im Wesentlichen in Betracht:
- infolge von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- nach Annahme als Kind,
- nach späterer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
- nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
- infolge weiterer namensrechtlicher Erklärungen (z.B. nach Eheauflösung).
Die privatrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Sonderregelungen gibt es für Vertriebene, Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Eingebürgerte, die ihren Namen unter der Geltung ausländischen Rechts erworben haben, jetzt aber insoweit deutschem Recht unterliegen. Sie können ihre Namen durch eine so genannte Angleichungserklärung dem deutschen Umfeld sprachlich anpassen.
Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben..
Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der bisherige Name anstößig ist, lächerlich wirkt oder Anlass häufiger Verwechslungen ist.
Hinweise für Herborn: Namensrecht
Namensänderung (personenstandsrechtlich)
Hierzu besteht die Möglichkeit online einen Termin zu vereinbaren: Terminbuchung
Welche Erklärungen können beim Standesamt abgegeben werden?
1. Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
Diese Erklärung kann sowohl bei der Eheschließung als auch jederzeit danach abgegeben werden.
Voraussetzungen: Die Ehe besteht noch und beide Ehepartner müssen persönlich vorsprechen.
2. Hinzufügung eines Namens
Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt wurde, kann diesem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Wenn der hinzugefügte Name aus mehreren Namen besteht, so kann nur ein Teil davon hinzugefügt werden.
Voraussetzungen: Sie führen einen Ehenamen und dieser besteht nur aus einem Namen.
3. Widerruf des hinzugefügten Namens
Die unter Punkt 2 beschriebene Hinzufügung kann jederzeit widerrufen werden. Das bedeutet, dass Sie zukünftig nur noch den gemeinsamen Ehenamen führen. In diesem Fall ist eine erneute Hinzufügung nicht mehr möglich.
4. Wiederannahme eines früheren Namens
Nach Auflösung der Ehe (rechtskr. Scheidung, rechtskr. Aufhebung oder Tod des Ehepartners) kann der Geburtsname oder der Name, der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt wurde, wieder angenommen werden. Auch diese Erklärung ist unwiderruflich.
Voraussetzungen: Sie führen einen Ehenamen oder einen sogenannten "Doppelnamen".
Die vorstehenden Informationen über die Namensführung der Ehegatten und der entsprechenden Voraussetzungen können leider nicht vollständig sein, da jeder Fall individuell ist.
Zur Namensführung von Kindern können u. a. folgende Erklärungen abgegeben werden:
1. Namenserteilung:
a) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen.
Voraussetzungen: Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht oder das Kind seinen Namen führt. Wird diese Einwilligung verweigert, kann das zuständige Familiengericht diese Einwilligung ersetzen, wenn die Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Das Kind muss ebenfalls in die Namensänderung einwilligen, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
b) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind den Namen des anderen Elternteil erteilen.
Voraussetzungen: Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch dessen Einwilligung. Achtung: Einwilligung ist die vorherige Zustimmung!
Auch hier ist die Aufzählung nicht vollständig. Wir informieren Sie aber gerne persönlich oder telefonisch über weitere Möglichkeiten und Einzelheiten.
Namensänderung (personenstandsrechtlich)
Hierzu besteht die Möglichkeit online einen Termin zu vereinbaren: Terminbuchung
Welche Erklärungen können beim Standesamt abgegeben werden?
1. Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
Diese Erklärung kann sowohl bei der Eheschließung als auch jederzeit danach abgegeben werden.
Voraussetzungen: Die Ehe besteht noch und beide Ehepartner müssen persönlich vorsprechen.
2. Hinzufügung eines Namens
Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt wurde, kann diesem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Wenn der hinzugefügte Name aus mehreren Namen besteht, so kann nur ein Teil davon hinzugefügt werden.
Voraussetzungen: Sie führen einen Ehenamen und dieser besteht nur aus einem Namen.
3. Widerruf des hinzugefügten Namens
Die unter Punkt 2 beschriebene Hinzufügung kann jederzeit widerrufen werden. Das bedeutet, dass Sie zukünftig nur noch den gemeinsamen Ehenamen führen. In diesem Fall ist eine erneute Hinzufügung nicht mehr möglich.
4. Wiederannahme eines früheren Namens
Nach Auflösung der Ehe (rechtskr. Scheidung, rechtskr. Aufhebung oder Tod des Ehepartners) kann der Geburtsname oder der Name, der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt wurde, wieder angenommen werden. Auch diese Erklärung ist unwiderruflich.
Voraussetzungen: Sie führen einen Ehenamen oder einen sogenannten "Doppelnamen".
Die vorstehenden Informationen über die Namensführung der Ehegatten und der entsprechenden Voraussetzungen können leider nicht vollständig sein, da jeder Fall individuell ist.
Zur Namensführung von Kindern können u. a. folgende Erklärungen abgegeben werden:
1. Namenserteilung:
a) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen.
Voraussetzungen: Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht oder das Kind seinen Namen führt. Wird diese Einwilligung verweigert, kann das zuständige Familiengericht diese Einwilligung ersetzen, wenn die Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Das Kind muss ebenfalls in die Namensänderung einwilligen, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
b) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind den Namen des anderen Elternteil erteilen.
Voraussetzungen: Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch dessen Einwilligung. Achtung: Einwilligung ist die vorherige Zustimmung!
Auch hier ist die Aufzählung nicht vollständig. Wir informieren Sie aber gerne persönlich oder telefonisch über weitere Möglichkeiten und Einzelheiten.
Zuständigkeit
Informationen über zivilrechtliche Namenserklärungen und Angleichungserklärungen erteilen die Standesämter; dort können die Erklärungen auch entgegengenommen werden.
Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen sind die Kreisausschüsse der Landkreise bzw. die Magistrate der Kreisfreien Städte zuständig; in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern werden nur Vornamensänderungen vorgenommen.
Um die zuständige Stelle für Ihren Ort zu finden, geben Sie bitte im oberen Ortssuchfeld Ihren Gemeindenamen an.
Ansprechpartner
Fachdienst - Standesamt und soziale Angelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: weitere Parkplätze befinden sich im Umkreis des Rathauses
Behindertenparkplatz: Direkt vom dem Eingang des Rathauses
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Parkplatz: Parkmöglichkeiten vor dem Rathaus im Bereich der Turmstraße
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
- Stadtverwaltung
Montag bis Freitag:
08:00 - 12:00 UhrMontag und Dienstag:
13:00 - 16:00 UhrMittwoch:
07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)Donnerstag:
13:00 - 18:00 Uhr - Barkasse
Montag:
08:00 bis 12:00 UhrDonnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 UhrUm Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Magistrat der Stadt Herborn
Empfänger: Magistrat der Stadt Herborn
IBAN: DE86 5165 0045 0000 0336 47
BIC: HELADEF1DIL
Bankinstitut: Sparkasse Dillenburg
Stichwörter
Eheschließung, Heiraten, Sozialamt, Trauungen
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Herborn: Namensrecht
Bei Namensänderung der Ehegatten werden benötigt:
zu Punkt 1 (Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens):
- begl. Abschrift des Familienbuches, wenn Sie vor dem 01.01.2009 geheiratet haben
- wenn Sie nach dem 01.01.2009 oder vor dem 01.01.1958 geheiratet haben eine Eheurkunde
- (bei Eheschließung im Ausland ggf. mit Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher)
zu Punkt 2 (Hinzufügung eines Namens):
- wie vor, außerdem Bescheinigung über die Führung des Ehenamens
zu Punkt 3 (Widerruf des hinzugefügten Namens):
- wie vor, außerdem Bescheinigung über die Führung eines Doppelnamens
zu Punkt 4 (Wiederannahme eines früheren Namens):
- begl. Abschrift des Familienbuches mit Eintragung der Auflösung (Tod des Ehepartners, Scheidung, Aufhebung der Ehe)
- wenn kein Familienbuch geführt wird, Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
- (bzgl. der zeitlichen Abläufe siehe auch Ausführungen zu Punkt 1)
Bei Namenserteilung werden folgende Unterlagen benötigt:
zu Punkt 1 a)
- beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages des Kindes
- Eheurkunde der neuen Ehe
- ggf. Sorgerechtsbeschluss
zu Punkt 1 b)
- beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages des Kindes
Bei Namensänderung der Ehegatten werden benötigt:
zu Punkt 1 (Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens):
- begl. Abschrift des Familienbuches, wenn Sie vor dem 01.01.2009 geheiratet haben
- wenn Sie nach dem 01.01.2009 oder vor dem 01.01.1958 geheiratet haben eine Eheurkunde
- (bei Eheschließung im Ausland ggf. mit Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher)
zu Punkt 2 (Hinzufügung eines Namens):
- wie vor, außerdem Bescheinigung über die Führung des Ehenamens
zu Punkt 3 (Widerruf des hinzugefügten Namens):
- wie vor, außerdem Bescheinigung über die Führung eines Doppelnamens
zu Punkt 4 (Wiederannahme eines früheren Namens):
- begl. Abschrift des Familienbuches mit Eintragung der Auflösung (Tod des Ehepartners, Scheidung, Aufhebung der Ehe)
- wenn kein Familienbuch geführt wird, Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
- (bzgl. der zeitlichen Abläufe siehe auch Ausführungen zu Punkt 1)
Bei Namenserteilung werden folgende Unterlagen benötigt:
zu Punkt 1 a)
- beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages des Kindes
- Eheurkunde der neuen Ehe
- ggf. Sorgerechtsbeschluss
zu Punkt 1 b)
- beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages des Kindes
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Herborn: Namensrecht
Sollten Sie eine der vorstehenden Erklärungen abgeben wollen, sprechen Sie bitte persönlich beim hiesigen Standesamt vor. Wir nehmen dann Ihre Erklärung in Form einer öffentlich beglaubigten Niederschrift entgegen.
Die Erklärung wird wirksam durch die Entgegennahme des zuständigen Standesbeamten. Sollte das Standesamt Herborn nicht direkt zuständig sein, leiten wir eine Abschrift der Namenserklärung an das betreffende Standesamt weiter. Dort wird dann die Beurkundung in den entsprechenden Personenstandsbüchern vorgenommen. Jede Namenserklärung kostet 23,50 €.
Sollten Sie eine der vorstehenden Erklärungen abgeben wollen, sprechen Sie bitte persönlich beim hiesigen Standesamt vor. Wir nehmen dann Ihre Erklärung in Form einer öffentlich beglaubigten Niederschrift entgegen.
Die Erklärung wird wirksam durch die Entgegennahme des zuständigen Standesbeamten. Sollte das Standesamt Herborn nicht direkt zuständig sein, leiten wir eine Abschrift der Namenserklärung an das betreffende Standesamt weiter. Dort wird dann die Beurkundung in den entsprechenden Personenstandsbüchern vorgenommen. Jede Namenserklärung kostet 23,50 €.
Kosten
Die Gebühr für eine namensrechtliche Erklärung beim Standesamt beträgt 21,00 Euro. Für eine öffentlich-rechtliche Namenänderung gibt es so genannte „Rahmengebühren“, die für die Änderung eines Vornamens zwischen 28,00 Euro und 560,00 Euro liegen, für die eines Familiennamens zwischen 28,00 Euro und 1.680,00 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Minsterium des Innern und für Sport am 06.01.2017
Stichwörter
Adoption, Scheidung, Doppelname, Angleichungserklärung, Einbenennung, Mittelname, Vorname, verwitwet, Ehename, Eheschließung, Familienname, Namensrecht, Namensänderung, Vatersname, Nachname