Namensrecht
Beschreibung
In der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommen Namensänderungen familienrechtlicher Art im Wesentlichen in Betracht:
- infolge von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- nach Annahme als Kind,
- nach späterer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
- nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
- infolge weiterer namensrechtlicher Erklärungen (z.B. nach Eheauflösung).
Die privatrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Sonderregelungen gibt es für Vertriebene, Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Eingebürgerte, die ihren Namen unter der Geltung ausländischen Rechts erworben haben, jetzt aber insoweit deutschem Recht unterliegen. Sie können ihre Namen durch eine so genannte Angleichungserklärung dem deutschen Umfeld sprachlich anpassen.
Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben..
Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der bisherige Name anstößig ist, lächerlich wirkt oder Anlass häufiger Verwechslungen ist.
Zuständigkeit
Informationen über zivilrechtliche Namenserklärungen und Angleichungserklärungen erteilen die Standesämter; dort können die Erklärungen auch entgegengenommen werden.
Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen sind die Kreisausschüsse der Landkreise bzw. die Magistrate der Kreisfreien Städte zuständig; in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern werden nur Vornamensänderungen vorgenommen.
Um die zuständige Stelle für Ihren Ort zu finden, geben Sie bitte im oberen Ortssuchfeld Ihren Gemeindenamen an.
Ansprechpartner
Stadt Viernheim - Amt für Soziales und Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Am Neuen Markt
Anzahl der Stellplätze: 110
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: Rathausstraße / Fußgängerzone
Linien:- Bus: Linie Linie 612
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
- Nur mit Termin Kontakt & Öffnungszeiten | www.viernheim.de
Kontakt
Telefon: 06204 988-0(Zentrale Rufnummer für Heiraten in Viernheim 06204 988-333)
Telefax: 06204 988-384
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Kontaktlos bezahlen, Bargeldzahlung, Bezahlsysteme, Bargeldlose Zahlung
Weitere Informationen
Stichwörter
Heirat, Sozialamt, Sozialhilfeantrag, Standesamt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Viernheim: Namensrecht
Namensänderung:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Hinweisteil
- erweiterte Meldebescheinigung
- aktueller Einkommensnachweis
- erweitertes Führungszeugnis (ab 14 Jahren)
Im Einzelfall ist die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich.
Namensänderung:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Hinweisteil
- erweiterte Meldebescheinigung
- aktueller Einkommensnachweis
- erweitertes Führungszeugnis (ab 14 Jahren)
Im Einzelfall ist die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Gebühr für eine namensrechtliche Erklärung beim Standesamt beträgt 21,00 Euro. Für eine öffentlich-rechtliche Namenänderung gibt es so genannte „Rahmengebühren“, die für die Änderung eines Vornamens zwischen 28,00 Euro und 560,00 Euro liegen, für die eines Familiennamens zwischen 28,00 Euro und 1.680,00 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Minsterium des Innern und für Sport am 06.01.2017
Stichwörter
Adoption, Scheidung, Doppelname, Angleichungserklärung, Einbenennung, Mittelname, Vorname, verwitwet, Ehename, Eheschließung, Familienname, Namensrecht, Namensänderung, Vatersname, Nachname