Gaststättenbetrieb: Stellvertreter
Beschreibung
Werden Gaststättenbetriebe durch Stellvertreter des Gewerbetreibenden betrieben, ist dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein Stellvertreter führt den Betrieb weitgehend eigenständig und weisungsunabhängig auf Namen und Rechnung des Gastgewerbetreibenden.
Die gelegentliche oder regelmäßige weisungsabhängige Führung des Betriebs durch Personal stellt keine Stellvertretung dar.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde in der Gemeinde bzw. Stadt, in der die Gaststätte ihren Betriebssitz hat.
Ansprechpartner
Stadt Trendelburg - FB II - Finanzen, EDV
Adresse
Hausanschrift
Zur Burg 4
34388 Trendelburg
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Marktplatz
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5675 749919
Telefon Festnetz: +49 5675 749922
Telefon Festnetz: +49 5675 749917
Fax: 05675 7499-31
E-Mail: stadtkasse@trendelburg.de
Kontaktperson
Herr Reimund Nadler
Hausanschrift
Zur Burg 4
34388 TrendelburgE-Mail: Reimund.Nadler@trendelburg.de
Telefon Festnetz: +49 5675 749919
Fax: +49 5675 749931
Frau Ulrike Berkemeier
Hausanschrift
Zur Burg 4
34388 TrendelburgE-Mail: Ulrike.Berkemeier@trendelburg.de
Telefon Festnetz: +49 5675 749919
Fax: +49 5675 749931
Frau Sabine Krauss
Hausanschrift
Zur Burg 4
34388 TrendelburgE-Mail: Sabine.Krauss@trendelburg.de
Telefon Festnetz: +49 5675 749922
Fax: +49 5675 749931
Handlungsgrundlage(n)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei Gaststätte mit Alkoholausschank mindestens EUR 51,00.
Hinweise (Besonderheiten)
Anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft die zuständige Behörde die gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht, wird die zuständige Behörde die Stellvertretung untersagen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 01.02.2013
Stichwörter
Gaststätte, Stellvertreter, Gaststättenbetrieb