Förderung von Familien mit Mehrlingskindern (ab Drillingen) - Ehrenpatenschaft durch den Hessischen Ministerpräsidenten
Über die Verwendung des Zuschusses können Sie als Eltern frei entscheiden. Er sollte Ihren Kindern zugute kommen.
Beschreibung
Die Geburt von Mehrlingen stellt Familien vor besondere Herausforderungen: Die Versorgung und Beaufsichtigung von Säuglingen und Kleinkindern ist für die betroffenen Familien zumeist ohne Unterstützung kaum zu bewältigen. So können auch zusätzliche Mittel den Eltern in dieser besonderen Lebensphase helfen, den Alltag zu bewältigen und die Kinder zu fördern. So können sie kleine Anschaffungen tätigen oder in der Zeit nach der Geburt gegebenenfalls zur kurzfristigen Entlastung Helferinnen und Helfer engagieren.
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Hessen übernimmt im Falle einer Mehrlingsgeburt (ab Drillingsgeburten) die Ehrenpatenschaft für Kinder, deren Erziehungsberechtigte zum Zeitpunkt der Geburt und des Antrages ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben. Das Land Hessen gewährt im Rahmen der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel der Familie auf Grund der Patenschaft Zuwendungen in folgender Höhe:
- im ersten Lebensjahr 110,00 Euro monatlich,
- im zweiten Lebensjahr 60,00 Euro monatlich,
- im dritten Lebensjahr 60,00 Euro monatlich,
- zum vierten Geburtstag 160,00 Euro einmalig,
- zum fünften Geburtstag 160,00 Euro einmalig,
- zum sechsten Geburtstag 160,00 Euro einmalig und
- zur Einschulung einmalig 300,00 Euro.
Darüber hinaus gewährt das Land Hessen eine anteilige Übernahme der Kosten zum Erwerb des ersten Schwimmabzeichens (mindestens Frühschwimmer „Seepferdchen“) von bis zu 100 Euro pro Kind bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (Stichtag: 01.01.2023).
Es handelt sich dabei um freiwillige staatliche Leistungen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen und weiterreichende Verpflichtungen aus der Ehrenpatenschaft bestehen nicht.
Online-Dienst
Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Hessischen Ministerpräsidenten bei Mehrlingsgeburten
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Zuständigkeit
Die Personensorgeberechtigten werden von den Standesbeamten der Gemeinden über die Möglichkeit der Übernahme der Ehrenpatenschaft und die Fördermöglichkeiten sowie die notwendige Antragstellung informiert. Die örtlich zuständige Behörde leitet den Antrag der Hessischen Staatskanzlei (Bewilligungsbehörde) zu.
Ansprechpartner
Hessische Staatskanzlei
Beschreibung
Die Ministerinnen und Minister der Landesregierung kommen unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten zu regelmäßigen Kabinettsitzungen zusammen. Die Staatskanzlei ist ein Ort, an dem herausragende politische Entscheidungen getroffen werden. Neben dem Ministerpräsidenten ist der Hessische Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales und Entbürokratisierung und Bevollmächtigte des Landes Hessen beim Bund in der Staatskanzlei tätig.
Adresse
Hausanschrift
Georg-August-Zinn-Straße 1
65183 Wiesbaden
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Tiefgarage Kurhaus
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenpflichtig
Parkplatz: Tiefgarage Kurhaus
Anzahl der Stellplätze: 521
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltestelle "Kochbrunnen" oder "Webergasse"
Bus: Linie Direkte Busverbindung vom Hauptbahnhof mit den Linien 1 und 8
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 611 32-0
Telefon Festnetz: +49 800 555-4666(Sie können sich per E-Mail oder telefonisch an die Service Hotline des Bürgertelefons der Hessischen Landesregierung wenden.)
Fax: +49 611 32-113708
E-Mail: poststelle@stk.hessen.de(E-Mail Postfach)
E-Mail: poststelle@stk-hessen.de-mail.de(De-Mail-Adresse)
E-Mail: buergertelefon@stk.hessen.de
Internet
Stichwörter
HSTK
Voraussetzungen
- Sie haben mindestens Drillinge zur Welt gebracht.
- Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen.
- Sie leben mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Antrag bei der Hessischen Staatskanzlei und fügen alle erforderlichen Unterlagen bei. Nutzen Sie hierzu den bereitgestellten Online-Dienst.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen schriftlich mit, ob und in welchem Umfang Ihr Antrag bewilligt wurde und zahlt die Mittel aus.
Kosten
keine
Bemerkungen
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Hessischen Staatskanzlei.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessische Staatskanzlei
Stichwörter
Bundespräsident, Mehrlinge, Kinder, Ehrenpatenschaft durch den Ministerpräsidenten, Finanzielle Hilfen (Geburt), Finanzielle Hilfen, Förderung, Mehrlingskinder, Familienförderung, Ministerpräsident, Mehrlingsgeburt, Ehrenpatenschaft, Drillinge, Patenschaft, Vierlinge, Kind, Finanzielle Unterstützung, HStK, finanzielle Leistungen