Wohnsitz Anmeldung als Nebenwohnsitz

    Zweitwohnung / Nebenwohnung

    Sie möchten eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen? Dann müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.

    Zuständigkeit

    Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.

    Ansprechpartner

    Gemeindeverwaltung Bad Emstal - Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Kasseler Straße 57

    34308 Bad Emstal

    Öffnungszeiten

    Montag: Von 08:30 bis 11:00 Uhr

    Dienstag: Von 08:30 bis 11:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr

    Mittwoch: Von 08:30 bis 11:00 Uhr

    Donnerstag: Von 08:30 bis 11:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr

    Freitag: Von 08:30 bis 11:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Wohnungsgeberbescheinigung per Formular
    Hier besteht für Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber die Möglichkeit, per Formular eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Wenn jemand eine neue Wohnung bezieht, benötigt er / sie eine Bestätigung der Wohnungsgeberin / des Wohnungsgebers über den Einzug. Diese Wohnungsgeberbestätigung muss der zuständigen Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorgelegt werden. Wohnungsgeberin / Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin / dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin /der Hauptmieter der Wohnung sein. Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der Wohnungsgeberin /des Wohnungsgebers Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin / Wohnungsgeber ist) Anschrift der Wohnung Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind Datum des Einzugs Welche Fristen sind zu beachten? Die Wohnungsgeberin /der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen. Weigert sich die Wohnungsgeberin /der Wohnungsgeber die Bestätigung auszustellen oder ist es aus anderen Gründen nicht möglich als Mieter die Bestätigung zu erhalten, muss dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitgeteilt werden. Rechtsgrundlage § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) Mitwirkung des Wohnungsgebers

    Version

    Technisch geändert am 11.02.2025

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Bestätigung des Wohnungsgebers

    Formulare

    Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.

    Voraussetzungen

    Bezug einer weiteren Wohnung, die aber nicht vorwiegend genutzt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 17.12.2020

    Version

    Technisch erstellt am 18.12.2008

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Zweitwohnsitz anmelden, Zweitwohnsitz, Zweitwohnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019