Den Mietspiegel erhalten und durchsehen
Wenn Sie Informationen zu der ortsüblichen Vergleichsmiete in Ihrer Umgebung haben möchten, können Sie sich darüber, in der Regel, im Mietspiegel Ihrer Stadt oder Gemeinde informieren.
Beschreibung
Ein Mietspiegel gibt Ihnen einen Überblick über die Mieten vergleichbarer Wohnungen in der Stadt beziehungsweise Gemeinde. Er enthält Anhaltspunkte,
- ob eine Mieterhöhung durch die Vermieterin oder den Vermieter berechtigt ist,
- ob die Miete bei einer Wiedervermietung zulässig ist, wenn die Wohnung in einem Gebiet liegt, in dem die Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse gelten,
- ob die Miete grundsätzlich angemessen ist, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs der sogenannten Mietpreisbremse liegt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Mietspiegelverordnung unterscheiden zwischen einfachen Mietspiegeln und qualifizierten Mietspiegeln. Der qualifizierte Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und ist von der Gemeinde oder von Interessensvertretungen der Vermieterin oder des Vermieters und der Mieterin oder des Mieters anerkannt. Einem qualifizierten Mietspiegel kommt im Streitfall eine höhere Beweiskraft zu als einem einfachen.
Der Mietspiegel weist die monatliche Durchschnittsmiete nettokalt ortsübliche Vergleichsmiete in Euro pro Quadratmeter aus. Grundlage sind die Nettokaltmieten, die in den letzten 6 Jahren neu vereinbart, oder geändert wurden. Diese Vergleichsmiete kann für jede einzelne Wohnung höher oder niedriger ausfallen. Die Kriterien dafür sind im Mietspiegel aufgelistet.
Entscheidend können beispielsweise sein:
- Wohnungsgröße
- Baualter
- Wohnlage
- energetischer Modernisierungszustand und
- Ausstattung der Wohnung, zum Beispiel Zentralheizung, Innentoilette, Parkettboden.
Die ortsübliche Vergleichsmiete kann von der aktuellen Marktmiete abweichen.
Gemeinden, Städte oder Interessenvertretungen der Vermieterinnen und Vermieter sowie der Mieterinnen und Mieter erstellen gemeinsam Mietspiegel. Eine Interessenvertretung sind beispielsweise Mieterverbände, Haus- und Grundbesitzervereinigungen. Städte oder Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind gesetzlich verpflichtet einen Mietspiegel zu erstellen.
Einfache Mietspiegel sollten in der Regel im Abstand von 2 Jahren an die Marktentwicklung angepasst und veröffentlicht werden. Bei qualifizierten Mietspiegeln ist eine solche Fortschreibung im Abstand von 2 Jahren zwingend vorgeschrieben.
Hinweise für Bad Homburg v. d. Höhe: Mietspiegel (IES:Bad Homburg v. d. Höhe)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Bad Homburg v.d.Höhe - Wohnen
Adresse
Hausanschrift
Rathausplatz 1
61343 Bad Homburg v. d. Höhe
(Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe - Rathaus)
Öffnungszeiten
PERSÖNLICHE BERATUNG NUR MIT TERMIN
Bitte setzen Sie sich mit der Fachabteilung in Verbindung.
Zugang zu Einrichtungen der Stadt nur mit eigener Mund-Nasen-Bedeckung. Bitte halten Sie Abstand.
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Voraussetzungen
Mietspiegel können in der Regel ohne weitere Voraussetzungen eingesehen werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung – MsV; Inkrafttreten am 1. Juli 2022)
Hinweise für Bad Homburg v. d. Höhe: Mietspiegel (IES:Bad Homburg v. d. Höhe)
§ 558c BGB
§ 558c BGB
Kosten
Seit dem 1. Juli 2022 sind alle einfachen und qualifizierten Mietspiegel kostenfrei online verfügbar.
Hinweise (Besonderheiten)
Erkundigen Sie sich in der Stadt oder Gemeinde, in der die betreffende Wohnung liegt, ob ein aktueller Mietspiegel verfügbar ist.
Weitere Informationen
- Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln (diese Broschüre wird in Anpassung an die neue Rechts-/Verordnungslage überarbeitet)
- Informationen des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat
- Informationen der Bundesregierung zur Mietspiegelreform
- Bundesgesetzblatt – Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG)
- Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung - MsV)
Bemerkungen
Hinweise für Bad Homburg v. d. Höhe: Mietspiegel (IES:Bad Homburg v. d. Höhe)
Die Stadt Bad Homburg v.d.Höhe verfügt über keinen Mietspiegel.
Nach § 558 a BGB kann zur Begründung oder Abwehr eines Mieterhöhungsverlangens auch auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen oder auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gleichwertig Bezug genommen werden. Wir empfehlen, sich entweder an den Mieterverein, Telefon 06172 685446 oder an den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein, Telefon 06172 592080, zu wenden.Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) am 10.11.2023
Stichwörter
Wohnungsgröße, Kappungsgrenze, Neuvertragsmiete, Wohnungssuche, Nettokaltmiete, ortsübliche Vergleichsmiete, Wohnungsmiete, Vergleichsmiete, Mietpreis, Wohnung, Miete, Mietpreisbremse, Mietspiegel, Mietenspiegel, Marktmiete, Mieterhöhung, Wohnraum