Intensiv- und Krankentransport Durchführung

    Krankentransport/Krankenfahrt

    Beschreibung

    Wenn Sie oder ein/e Angehörige/r im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit transportiert werden müssen, weil diese Fahrt privat nicht durchgeführt werden kann, benötigen Sie einen Krankentransport oder eine Krankenfahrt (z. B. Anordnung durch den behandelnden Arzt).

    Der Krankentransport umfasst Fahrten bei Erkrankungen, die der Begleitung durch medizinisches Personal oder der besonderen Ausstattung eines Krankenwagens bedürfen.

    Eine Krankenfahrt ist jede andere Fahrt einer erkrankten Person, z. B. mit einem Taxi.

    Wenn Sie oder ein/e Angehörige/r im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen eine Transportleistung benötigen, übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten bei

    • Leistungen, die stationär erbracht werden,
    • Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
    • anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist sowie
    • Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung, zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder zum ambulanten Operieren im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.

    Transportleistungen zu ambulanten Behandlungen, die Sie ohne Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse veranlassen, müssen Sie im Zweifelsfall selbst bezahlen. Bitte klären Sie daher auf jeden Fall vorher mit Ihrer Krankenkasse, ob und in welcher Höhe diese die Kosten übernimmt. Sollten Sie derzeit Leistungen eines Sozialhilfeträgers beziehen, lohnt auch dort eine Nachfrage.

    Achtung: Verwechseln Sie Krankentransport nicht mit "Krankenwagen/Rettungsdienst alarmieren", den Sie in einem akuten Notfall bestellen (siehe dazu Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder: „Rettungsdienst“).
    Der Krankentransport ist für Menschen gedacht, die medizinische Betreuung brauchen und aufgrund Ihres Zustandes kein Taxi benutzen können.

    Zuständigkeit

    Krankentransporte werden von den bekannten Rettungsdiensten durchgeführt und sind über die zuständige Zentrale Leitstelle anzufordern; diese ist telefonisch auch unter der Servicenummer 19222 oder der Notfallnummer 112 zu erreichen.

    Krankenfahrten werden von örtlichen Taxiunternehmen durchgeführt (Anforderung direkt beim Unternehmen).

    Bei Krankentransporten oder Krankenfahrten wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Ärztin/Arzt. Ihr(e) Ärztin/Arzt stellt Ihnen eine entsprechende Verordnung aus, unabhängig vom zu wählenden Transportmittel.

    Für einen Transport zu ambulanten Behandlungen ist zusätzlich die Genehmigung Ihrer Krankenkasse notwendig.

    Ansprechpartner

    Rheingau-Taunus-Kreis - Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Heimbacher Straße 7

    65307 Bad Schwalbach

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Allgemeine Parkplätze
    Anzahl der Stellplätze: 300
    Gebührenfrei

    Mutter- und Kindparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Das Kreishaus in Bad Schwalbach sowie die Außenstellen in Idstein und Rüdesheim am Rhein sind mit Einschränkungen für den Publikumsverkehr geöffnet.

    • Einlass ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung (mit Ausnahmen bei den Zulassungsstellen)
    • Erscheinen Sie pünktlich am verabredeten Eingang, um Warteschlangen zu vermeiden.

    Telefonische Erreichbarkeit:

    Zentrale Rufnummer der Kreisverwaltung Bad Schwalbach: Tel. 06124 510-0.
    Erreichbarkeit: Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr, Mo+Mi+Do 14:00-15:30 Uhr sowie Di 14:00-18:00.

    Kontakt

    Telefon: +49 6124 19222(Krankentransport)

    Stichwörter

    Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rheingau-Taunus-Kreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Heimbacher Straße 7

    65307 Bad Schwalbach

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Allgemeine Parkplätze
    Anzahl der Stellplätze: 300
    Gebührenfrei

    Mutter- und Kindparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Das Kreishaus in Bad Schwalbach sowie die Außenstellen in Idstein und Rüdesheim am Rhein sind mit Einschränkungen für den Publikumsverkehr geöffnet.

    • Einlass ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung (mit Ausnahmen bei den Zulassungsstellen)
    • Erscheinen Sie pünktlich am verabredeten Eingang, um Warteschlangen zu vermeiden.

    Telefonische Erreichbarkeit:

    Zentrale Rufnummer der Kreisverwaltung Bad Schwalbach: Tel. 06124 510-0.
    Erreichbarkeit: Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr, Mo+Mi+Do 14:00-15:30 Uhr sowie Di 14:00-18:00.

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    Kreisverwaltung Rheingau-Taunus

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Der Fahrer des Krankentransportes braucht zur Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse:

    • Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum
    • Anschrift der Krankenkasse
    • ggf. Nummer des Befreiungsausweises
    • Ihre Unterschrift auf einem Abrechnungsbeleg
    • und die ärztliche Verordnung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Holen Sie sich von Ihrem zuständigen Arzt eine "Verordnung zur Krankenbeförderung", die Sie bei jeder Fahrt mit sich führen und dem Fahrer vorzeigen. Nach der Fahrt reichen Sie die ärztliche Verordnungen bei Ihrer Krankenkasse zur Abrechnung einreichen.

    Fristen

    Die "Verordnung einer Krankenbeförderung" gilt in der Regel für eine Hin- und Rückfahrt.

    Kosten

    Sie tragen die Zuzahlung nach § 61 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von maximal 10,00 Euro, jedoch im Rahmen Ihrer Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 13.05.2013

    Version

    Technisch erstellt am 18.12.2008 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Rettungswagen, Behandlung am Ort, ambulanter Transport, NEF-Einsatz, Krankenfahrt, Patientenfahrt, Krankentransport, KTW Abrechnung, Rettungsmitteleinsatz, qualifizierter Krankentransport, Krankenbeförderung, RTH Abrechnung ,Transportentgelt, Notfallrettung, NEF Abrechnung, Notarzt, KTW-Einsatz, Krankentransportwagen, RTH-Einsatz, RTW-Einsatz, RTW Abrechnung, Tragehilfe, Notfall, Krankentaxi

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)