Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Beschreibung
Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 60,00 Euro sanktioniert werden, können ausschließlich durch Bußgeldbescheid geahndet werden. Bei groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen kann zusätzlich zur Geldbuße ein Fahrverbot von einem Monat bis zu 3 Monaten festgesetzt werden.
Nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten besteht die Möglichkeit, anstelle eines Bußgeldbescheides eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von bis zu 55,00 Euro auszusprechen.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Grundlage für die Bemessung der Höhe der Geldbuße und die Dauer des Fahrverbotes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten der in Deutschland bundeseinheitlich geltende Bußgeldkatalog.
Bei Erlass eines Bußgeldbescheides hat der Betroffene auch die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.
Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 60,00 Euro, die verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestuft sind, werden dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg mitgeteilt.
- Bußgeldkatalog
- Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Fahreignungsregister
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 44 - Zentrale Bußgeldstelle
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Kassel - Parkhaus "Kurfürstengalerie" und "City-Point"
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: Kassel - Straßenbahnhaltestelle "Lutherplatz"
Linien:- Straßenbahn: Linie Linien 6, 7
- Regionalbahn: Linie RT1, RT4
- Haltestelle: Kassel - Straßenbahnhaltestelle "Am Stern"
Linien:- Straßenbahn: Linie Linien 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8
- Regionalbahn: Linie RT1, RT4
- Haltestelle: Kassel - Bushaltestelle "Mauerstraße"
Linien:- Bus: Linie Linien 10, 14, 16, 17
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
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Öffnungszeiten
Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 0561 106-0
E-Mail: zbs@rpks.hessen.de
Internet
Fachdienst 3.1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Tiefgarage Häfnerplatz
Gebührenpflichtig
Parkplatz: Kurzzeitparkplätze entlang der Konrad-Adenauer-Straße
Gebührenfrei
Parkplatz: Konrad-Adenauer-Straße (vor Rathaus)
Anzahl der Stellplätze: 6
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Rathaus Urberach
Linien:- Bus: Linie Linie U
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
ERWEITERTE ÖFFNUNGSZEITEN
Mo, Di, Do von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -16:00 Uhr
Mi von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr von 07:00 - 12:00 Uhr
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Fr von 08:00 - 12:00 Uhr
TELEFONNUMMERN ZUR TERMINVEREINBARUNG
Telefonnummern
Stadtverwaltung allgemein:06074/ 911-711
Fachbereich 1 - Standesamt:06074/ 911-710
Fachbereich 1- Bürgerbüro:06074/911-712
Fachbereich 2 - Finanzen:06074/911- 720
Fachbereich 3 - Öffentliche Ordnung:06074/911-713
Fachbereich 4 - Kinder und Jugend:06074/911-714
Fachbereich 5 - Kultur, Heimat, Europa:06074/ 911-715
Fachbereich 6 - Bauverwaltung:06074/911-716
EB Kommunale Betriebe Rödermark:06074/911-719
Beratung Sozialer Dienst und Senioren:06074/ 31012-20
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Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Girocard, Überweisung, SEPA-Lastschrift
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Bezahlmöglichkeiten: Some(Electronic cash: EC- Karte mit PIN (Die EC-Karte ist der Vorgänger der girocard. Umgangssprachlich wird die girocard noch als EC-Karte bezeichnet.)), Some(Barzahlung), Some(Überweisung), Some(SEPA-Lastschrift (Einheitlicher Standart für Lastschriften im SEPA.))
erforderliche Unterlagen
Auf jedem Bescheid bzw. jedem Schreiben der Bußgeldbehörde befindet sich ein Aktenzeichen. Dieses Aktenzeichen ist bei allen Eingaben sowie bei Zahlungen anzugeben.
Voraussetzungen
Es wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, die gegen die straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstößt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf dieser Frist bei der Verwaltungsbehörde eingeht.
Gegen andere Entscheidungen der Bußgeldbehörde kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Bei förmlich zugestellten Entscheidungen beträgt die Frist zur Antragstellung 2 Wochen ab Zustellung, zum Beispiel gegen die Verwerfung eines Einspruchs, gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder gegen einen Kostenbescheid. In anderen Fällen ist auch ein unbefristeter Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich.
Verfahrensablauf
Das Bußgeldverfahren beginnt in der Regel mit einer Anhörung. Dem Verkehrsteilnehmer wird bekannt gemacht, welche Verkehrsordnungswidrigkeit ihm vorgeworfen wird, und ihm wird die Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Geschehnisse zu schildern und Einwendungen gegen den Vorwurf zu erheben.
Hält die zuständige Behörde nach der Anhörung weiterhin an den Vorwürfen fest, erlässt sie einen Bußgeldbescheid.
Wird gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt, dann überprüft die Bußgeldbehörde die Sachlage und ob sie ihre Entscheidung aufrechterhält. Kommt die Bußgeldbehörde zu dem Schluss kommt, dass der Vorgang rechtmäßig verlaufen ist und die getroffene Entscheidung richtig ist, gibt sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab, die die Sache erneut prüfen.
Wird gegen den Bußgeldbescheid kein oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und kann nicht mehr geändert werden. Der im Bescheid ausgewiesene Gesamtbetrag muss bezahlt werden.
Wenn keine Zahlung erfolgt, wird ein Mahnverfahren eingeleitet, das mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Verläuft das Mahnverfahren ergebnislos, schließt sich ein Vollstreckungsverfahren an. Wegen der Geldbuße kann vom Amtsgericht auch Erzwingungshaft angeordnet werden.
Für die Dauer des Fahrverbotes wird der Führerschein von der Bußgeldbehörde in amtliche Verwahrung genommen. Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, wird er mit Hilfe der Polizei beschlagnahmt.
Fristen
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung eingelegt werden.
Zwei Wochen, nachdem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, wird er rechtskräftig, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine weitere Frist von 2 Wochen, in denen der im Bußgeldbescheid ausgewiesene Betrag zu bezahlen ist.
Kosten
Die Höhe der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße wird mit Hilfe des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges festgesetzt.
Außer der Geldbuße werden mit dem Bußgeldbescheid als Verfahrenskosten noch Gebühren, die von der Höhe der Geldbuße abhängig sind und mindestens 25,00 Euro betragen, sowie Auslagen z. B. für die Postzustellung oder sonstige Aufwendungen der Bußgeldbehörde erhoben.
Bemerkungen
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
- Bußgeldkatalog(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 29.09.2014
Stichwörter
Fahren ohne Fahrerlaubnis, Rennen, Geldbuße, Bußgeld, Verwarnung, Ordnungswidrigkeit, Bahnschranke, Kennzeichenmissbrauch, Ticket, Knöllchen, Verwarngeldangebot, Kraftfahrzeug, Bußgeldkatalog, Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahrverbot, rote Ampel, Flensburg, Überholverbot, Promille, TÜV, Wegstreckenzähler, Alkohol, Verkehrsordnungswidrigkeit, Vorfahrt, Owi, Alkoholverbot, Geschwindigkeitsübertretung, Abgasuntersuchung, Verwarngeld