Wahlhelfer
Beschreibung
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.
Ansprechpartner
Stadt Rauschenberg
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Auf dem Marktplatz
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Parkplatz: Hinter dem Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 7
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 -17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG) - Geltung des Bundeswahlgesetzes
- § 9 Bundeswahlgesetz - Bildung der Wahlorgane
- § 10 Bundeswahlgesetz - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- § 11 Bundeswahlgesetz - Ehrenämter
- § 6 Bundeswahlordnung (BWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- § 7 Bundeswahlordnung (BWO) - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
- § 8 Bundeswahlordnung (BWO) - Beweglicher Wahlvorstand
- § 9 Bundeswahlordnung (BWO) - Ehrenämter
- § 15 Landeswahlgesetz (LWG) - Bildung der Wahlorgane
- § 16 Landeswahlgesetz (LWG) - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- § 17 Landeswahlgesetz (LWG) - Übernahme von Wahlehrenämtern
- § 22 Landeswahlordnung (LWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- § 23 Landeswahlordnung (LWO) - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
- § 24 Landeswahlordnung (LWO) - Beweglicher Wahlvorstand
- § 25 Landeswahlordnung (LWO) - Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
- § 26 Landeswahlordnung (LWO) - Ehrenämter
- § 6 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Wahlvorsteher, Wahlvorstand
- § 6a Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- § 6b Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Ehrenämter
- § 4 Kommunalwahlordnung (KWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter:
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 31.01.2025
Stichwörter
Landtagswahl, Wahlleiter, Wahlvorstand, Wahlhelfer, Ehrenamt, Stimmzettel, Bundestagswahl, Kommunalwahl, Europawahl, Wahllokal