Wahlhelfer
Beschreibung
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.
Ansprechpartner
Gemeinde Schöffengrund - Ordnungswesen
Adresse
Postanschrift
Neukirchener Straße 5
35641 Schöffengrund
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
montags: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr
dienstags: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr
mittwochs: geschlossen
donnerstags: 08:00 - 12:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr
freitags: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Laura Sophie Schmidt
Hausanschrift
Fax: 06445 9244-66
E-Mail: laurasophie.schmidt@schoeffengrund.de
Telefon Festnetz: 06445 9244-17
Gemeinde Schöffengrund - öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr Mittwochs ist die Verwaltung für den Bürgerbetrieb geschlossen. Termine nur nach Vereinbarung! Donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Laura Sophie Schmidt
Hausanschrift
Fax: 06445 9244-66
E-Mail: laurasophie.schmidt@schoeffengrund.de
Telefon Festnetz: 06445 9244-17
Handlungsgrundlage(n)
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG) - Geltung des Bundeswahlgesetzes
- § 9 Bundeswahlgesetz - Bildung der Wahlorgane
- § 10 Bundeswahlgesetz - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- § 11 Bundeswahlgesetz - Ehrenämter
- § 6 Bundeswahlordnung (BWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- § 7 Bundeswahlordnung (BWO) - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
- § 8 Bundeswahlordnung (BWO) - Beweglicher Wahlvorstand
- § 9 Bundeswahlordnung (BWO) - Ehrenämter
- § 15 Landeswahlgesetz (LWG) - Bildung der Wahlorgane
- § 16 Landeswahlgesetz (LWG) - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- § 17 Landeswahlgesetz (LWG) - Übernahme von Wahlehrenämtern
- § 22 Landeswahlordnung (LWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- § 23 Landeswahlordnung (LWO) - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
- § 24 Landeswahlordnung (LWO) - Beweglicher Wahlvorstand
- § 25 Landeswahlordnung (LWO) - Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
- § 26 Landeswahlordnung (LWO) - Ehrenämter
- § 6 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Wahlvorsteher, Wahlvorstand
- § 6a Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- § 6b Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Ehrenämter
- § 4 Kommunalwahlordnung (KWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter:
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 31.01.2025
Stichwörter
Stimmzettel, Kommunalwahl, Wahllokal, Landtagswahl, Bundestagswahl, Wahlvorstand, Wahlleiter, Europawahl, Ehrenamt, Wahlhelfer