Wahlhelfer
Beschreibung
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.
Ansprechpartner
Stadt Lollar - Fachdienst 1.3 Ordnung, Bürgerservice, Standesamt und Feuerwehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Montag 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Florian Jäger
Hausanschrift
E-Mail: florian.jaeger@lollar.info
Telefon Festnetz: +49 6406 920-180
Fax: +49 6406 920-299
Internet
Stadt Lollar - Geschäftsstelle Gremien, Versicherungen
Adresse
Postanschrift
Holzmühler Weg 76
Postfach
35457 Lollar
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Montag 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Dieter Jünger
Hausanschrift
Fax: +49 6406 920-299
E-Mail: dieter.juenger@lollar.info
Telefon Festnetz: +49 6406 920-111
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG) - Geltung des Bundeswahlgesetzes
- § 9 Bundeswahlgesetz - Bildung der Wahlorgane
- § 10 Bundeswahlgesetz - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- § 11 Bundeswahlgesetz - Ehrenämter
- § 6 Bundeswahlordnung (BWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- § 7 Bundeswahlordnung (BWO) - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
- § 8 Bundeswahlordnung (BWO) - Beweglicher Wahlvorstand
- § 9 Bundeswahlordnung (BWO) - Ehrenämter
- § 15 Landeswahlgesetz (LWG) - Bildung der Wahlorgane
- § 16 Landeswahlgesetz (LWG) - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- § 17 Landeswahlgesetz (LWG) - Übernahme von Wahlehrenämtern
- § 22 Landeswahlordnung (LWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- § 23 Landeswahlordnung (LWO) - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
- § 24 Landeswahlordnung (LWO) - Beweglicher Wahlvorstand
- § 25 Landeswahlordnung (LWO) - Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
- § 26 Landeswahlordnung (LWO) - Ehrenämter
- § 6 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Wahlvorsteher, Wahlvorstand
- § 6a Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- § 6b Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Ehrenämter
- § 4 Kommunalwahlordnung (KWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter:
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 31.01.2025
Stichwörter
Landtagswahl, Wahlleiter, Wahlvorstand, Wahlhelfer, Ehrenamt, Stimmzettel, Bundestagswahl, Kommunalwahl, Europawahl, Wahllokal