Wahlhelfer
Beschreibung
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.
Ansprechpartner
Stadt Lich
Adresse
Postanschrift
Postfach 1253
35420 Lich
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: vor dem Eingang Kirchenplatz
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Verwaltung:
- Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
- Dienstag: zus. 14:00 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: zus. 14:00 - 18:00 Uhr
Sprechzeiten des Bürgerbüros:
- Montag, Mittwoch, Freitag: 07:30 - 12:00 Uhr
- Dienstag: 07:30 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr
- Samstag: 10:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Internet
Fachdienst I.1 -Verwaltungsservice-
Adresse
Postanschrift
Postfach 1253
35420 Lich
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: vor dem Eingang Kirchenplatz
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Verwaltung:
- Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
- Dienstag: zus. 14:00 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: zus. 14:00 - 18:00 Uhr
Sprechzeiten des Bürgerbüros:
- Montag, Mittwoch, Freitag: 07:30 - 12:00 Uhr
- Dienstag: 07:30 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr
- Samstag: 10:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) – - in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
§§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)
§§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
§§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)
§§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
§§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)
§§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
§ 4 Kommunalwahlordnung (KWO)
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 12.10.2016
Stichwörter
Ehrenamt, Wahllokal, Bundestagswahl, Wahlleiter, Wahlvorstand, Wahlhelfer, Landtagswahl, Stimmzettel, Europawahl, Kommunalwahl