Wahlhelfer
Beschreibung
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Hinweise für Taunusstein: Wahlhelfer
Bei jeder Wahl werden in Taunusstein rund 250-280 Wahlhelfer benötigt.
Wer sich für dieses Ehrenamt interessiert, kann sich unter Angabe des Namens, Wohnortes und Geburtsdatums per E-Mail melden: wahlhelfer@taunusstein.de
Das Wahlteam im Rathaus bedankt sich jetzt schon für die Mithilfe! In Taunusstein wahlberechtigt und damit auch berechtigt für die Ausübung eines Wahlehrenamtes im Stadtgebiet sind, je nach Wahl, übrigens alle Deutschen die das 18. Lebensjahr und ggf. auch EU-Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Als Wahlhelfer sollten Sie mit Hauptwohnsitz in Taunusstein gemeldet sein.
Dieses wichtige ehrenamtliche Engagement wird mit einer Aufwandsentschädigung für Beisitzer mit 40 Euro sowie für Wahlvorsteher und Schriftführer mit 50 Euro vergütet.
Bei jeder Wahl werden in Taunusstein rund 250 Wahlhelfer benötigt.
Wer sich für dieses Ehrenamt interessiert, kann sich unter Angabe des Namens, Wohnortes und Geburtsdatums per E-Mail melden: wahlhelfer@taunusstein.de
Das Wahlteam im Rathaus bedankt sich jetzt schon für die Mithilfe! In Taunusstein wahlberechtigt und damit auch berechtigt für die Ausübung eines Wahlehrenamtes im Stadtgebiet sind, je nach Wahl, übrigens alle Deutschen und ggf. auch EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 6 Wochen vor dem Wahltag mit Hauptwohnung in Taunusstein gemeldet sind.
Dieses wichtige ehrenamtliche Engagement wird mit einer Aufwandsentschädigung für Beisitzer mit 40 Euro sowie für Wahlvorsteher und Schriftführer mit 50 Euro vergütet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.
Hinweise für Taunusstein: Wahlhelfer
Wenn Sie Wahlhelfer werden wollen, melden Sie sich gerne unter: wahlhelfer@taunusstein.de
Wenn Sie Wahlhelfer werden wollen, melden Sie sich gerne unter: wahlhelfer@taunusstein.de
Bei Fragen rund um das Thema "Wahlhelfer", wenden Sie sich an:
Frau Regina Dauer
Rathaus, Zimmer 9 // EG
Telefon: 06128 241-308
E-Mail: regina.dauer@taunusstein.de
Ansprechpartner
Wahlen, Abstimmungen & Statistik
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Mittwoch 14.00 bis 18.00 Uhr
Kontakt
E-Mail: wahlen@taunusstein.de
Kontaktperson
Frau Regina Dauer
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Taunusstein: Wahlhelfer
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer erhalten per Download weitere Informationen zur nächsten Wahl: www.taunusstein.de/wahlhelfer-unterlagen
Die Zugangsdaten sind im Berufungsschreiben enthalten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG) - Geltung des Bundeswahlgesetzes
- § 9 Bundeswahlgesetz - Bildung der Wahlorgane
- § 10 Bundeswahlgesetz - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- § 11 Bundeswahlgesetz - Ehrenämter
- § 6 Bundeswahlordnung (BWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- § 7 Bundeswahlordnung (BWO) - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
- § 8 Bundeswahlordnung (BWO) - Beweglicher Wahlvorstand
- § 9 Bundeswahlordnung (BWO) - Ehrenämter
- § 15 Landeswahlgesetz (LWG) - Bildung der Wahlorgane
- § 16 Landeswahlgesetz (LWG) - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- § 17 Landeswahlgesetz (LWG) - Übernahme von Wahlehrenämtern
- § 22 Landeswahlordnung (LWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- § 23 Landeswahlordnung (LWO) - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
- § 24 Landeswahlordnung (LWO) - Beweglicher Wahlvorstand
- § 25 Landeswahlordnung (LWO) - Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
- § 26 Landeswahlordnung (LWO) - Ehrenämter
- § 6 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Wahlvorsteher, Wahlvorstand
- § 6a Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- § 6b Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Ehrenämter
- § 4 Kommunalwahlordnung (KWO) - Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter:
Hinweise für Taunusstein: Wahlhelfer
Hier erhalten Wahlhelfer Informationen zum Download: www.taunusstein.de/wahlhelfer-unterlagen
Die Zugangsdaten sind im Berufungsschreiben enthalten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 31.01.2025
Stichwörter
Landtagswahl, Wahlleiter, Wahlvorstand, Wahlhelfer, Ehrenamt, Stimmzettel, Bundestagswahl, Kommunalwahl, Europawahl, Wahllokal