Wahlhelfer Verpflichtung

    Wahlhelfer

    Beschreibung

    Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
     

    Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

    Hinweise für Idstein: Spezielle Hinweise für Gemeinde Idstein

    Die Abwicklung einer Wahl ist nur mit einer Vielzahl von ehrenamtlichen Kräften möglich. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer können alle sein, die auch wählen dürfen. Besondere Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Die Wahlvorstände sind so zusammengesetzt, dass sich in jedem Wahlvorstand auch erfahrene Personen befinden.

    Am Wahltag sind die Wahllokale von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Wählerinnen und Wähler geöffnet. Allerdings trifft sich der Wahlvorstand schon um 7.30 Uhr, um vorbereitende Arbeiten zu erledigen. Sie müssen aber nicht den ganzen Tag im Wahllokal sitzen. Das Team löst sich ab. Erst ab 18.00 Uhr sind wieder alle zur Auszählung der Stimmzettel im Einsatz. Die Briefwahlvorstände treffen sich zur Vorbereitung um 14.00 Uhr. Die Auszählung der Stimmen beginnt ab 18.00 Uhr.

    Ein Wahlvorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal verantwortlich. Die Wahlvorsteherin bzw. der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes und verteilt die einzelnen Arbeiten auf die Mitglieder. Dazu gehört beispielsweise die Ausgabe der Stimmzettel, die Prüfung der Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses und die Eintragung der Stimmabgabevermerke. Nach Schließung der Wahllokale sind Sie an der Auszählung der Stimmzettel beteiligt. Zu guter Letzt unterschreiben Sie die Wahlniederschrift und helfen bei den Aufräumarbeiten mit. Rechtzeitig vor der Wahl erhalten die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer weitere Informationen.

    Für Ihr Engagement erhalten Sie auch eine Aufwandsentschädigung. Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher bzw. deren Stellvertretung und Schriftführerinnen und Schriftführer bzw. deren Stellvertretung erhalten ein so genanntes „Erfrischungsgeld“ in Höhe von 70 Euro, Beisitzerinnen und Beisitzer bekommen 50 Euro.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.

    Ansprechpartner

    Für Idstein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 4 Europawahlgesetz (EuWG) –  -  in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
    §§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)

    §§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
    §§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)

    §§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
    §§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)

    §§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
    § 4 Kommunalwahlordnung (KWO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 12.10.2016

    Version

    Technisch erstellt am 18.12.2008 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Ehrenamt, Wahllokal, Bundestagswahl, Wahlleiter, Wahlvorstand, Wahlhelfer, Landtagswahl, Stimmzettel, Europawahl, Kommunalwahl

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)