Hilfen zur Gesundheit (Sozialhilfe)
Personen ohne Krankenversicherung, die nur kurzfristig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Leistungsansprüche auf Hilfen zur Gesundheit haben.
Beschreibung
Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt das Sozialamt unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.
Dazu gehören
- Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
- Hilfe bei Krankheit
- Hilfe zur Familienplanung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
Hinweise für Kassel: Hilfen zur Gesundheit (Sozialhilfe)
Folgenden Personen, die in keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wird Krankenhilfe (Hilfe bei Krankheit) gewährt:
Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylbewerber und andere berechtigte Ausländer)
Empfängern von Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Kap. 4
Personen, die allein aufgrund der durch eine Krankheit entstehenden Kosten hilfebedürftig nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden.
Für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen werden Behandlungsscheine (Krankenscheine) von den jeweils zuständigen Sachbearbeitern/innen ausgestellt, soweit nicht die Krankenversorgung im Rahmen des § 264 SGB V von einer beauftragten gesetzlichen Krankenkasse sichergestellt wird (in diesem Fall erhält der Krankenhilfeberechtigte von der Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte).
Folgenden Personen, die in keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wird Krankenhilfe (Hilfe bei Krankheit) gewährt:
Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylbewerber und andere berechtigte Ausländer)
Empfängern von Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Kap. 4
Personen, die allein aufgrund der durch eine Krankheit entstehenden Kosten hilfebedürftig nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden.
Für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen werden Behandlungsscheine (Krankenscheine) von den jeweils zuständigen Sachbearbeitern/innen ausgestellt, soweit nicht die Krankenversorgung im Rahmen des § 264 SGB V von einer beauftragten gesetzlichen Krankenkasse sichergestellt wird (in diesem Fall erhält der Krankenhilfeberechtigte von der Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte).
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Sozialamt.
Hinweise für Kassel: Hilfen zur Gesundheit (Sozialhilfe)
Ansprechpartner
Für Breuna wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag zur Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte/eines Behandlungsscheines
- Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen
- Personalausweis oder Pass
- Rezepte und/oder ggfs. Zahlungsbelege,
- erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, Ablehnungsbescheide
Über die im Einzelfall erforderliche Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Formulare
Es genügt ein formloser Antrag bei dem für Sie zuständigen Sozialamt.
Voraussetzungen
- Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)
- Behandlungsschein (die Hilfe ist in Form von Sach- und Dienstleistungen sicherzustellen)
- Bei berechtigter Selbsthilfe (z.B. Notfall) ist die Erstattung von bereits ausgelegten Kosten möglich
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Kassel: Hilfen zur Gesundheit (Sozialhilfe)
- § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- §§ 47 bis 52 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- §§ 47 bis 52 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Verfahrensablauf
Sie wenden sich mit der Bitte um Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheines an das für Sie zuständige Sozialamt.
Das Sozialamt prüft den Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der zuständige Sozialhilfeträger kann jedoch erst einen Behandlungsschein ausstellen, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Kassel: Hilfen zur Gesundheit (Sozialhilfe)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 17.02.2022
Stichwörter
Sozialhilfeleistungen, Früherkennung, Behandlungsschein, Vorsorgeleistungen, Krankenversicherung, Krankheit, Verhütung, Hilfe zur Gesundheit, Elektronische Gesundheitskarte, Untersuchung, Gesundheitsdienst