Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).
Beschreibung
Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:
- weder Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie:
- zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
- ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
- den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Familienmitglied wird ein eigener Regelsatz festgesetzt.
- Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
- Klassenfahrten,
- persönlichen Schulbedarf,
- Schülerfahrkarten,
- ergänzende Lernförderung,
- Mittagessen in Schulen oder
- Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
- In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur:
- Vermeidung von Wohnungslosigkeit,
- Sicherung Ihrer Unterkunft oder
- zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, zum Beispiel Schulden beim Energieversorger.
- Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.
Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:
- die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind,
- werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind,
- alleinerziehend sind,
- das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten,
- wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt,
- das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (zum Beispiel Boiler) oder
- Sie Schülerin oder Schüler sind und aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben.
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen,
- Unterhaltsleistungen und
- Renteneinkünfte.
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind werden diesem Kind zugerechnet, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
- kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: 10.000 EUR) oder
- ein angemessenes Hausgrundstück.
Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.
- Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XIITabelle der Regelsätze für die einzelnen Bedarfsstufen
Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße
- Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung).
- Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen,
- Unterhaltsleistungen und
- Renteneinkünfte.
- Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung).
- Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen,
- Unterhaltsleistungen und
- Renteneinkünfte.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Ihr örtlich zuständiges Sozialamt
Hinweis: Sollte der Antrag bei einem nicht zuständigen Sozialamt abgegeben werden, hat dieses den Antrag an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. In diesem Fall werden sie über die Weiterleitung des Antrags informiert.
Zuständigkeit
Ihr örtlich zuständiges Sozialamt
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bergstraße - Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Für eine persönliche Vorsprache ist eine telefonische Terminvereinbarung erwünscht, da hierdurch Wartezeiten vermindert werden.
Den für Sie zuständigen Mitarbeiter finden Sie auch unter unseren Telefonkontakten nach Gemeinde zum Download als pdf.
Telefonkontakte nach Gemeinde für Grundsicherung und HLU ab 01.11.2023.pdf
Kontakt
Telefax: 06252 15-5629
E-Mail: soziales@kreis-bergstrasse.de
Kontaktperson
Frau Sabrina Höchst
Frau Viktoria Reinemuth
Herr Jochen Wiesenbach
Herr Michael Greene
Frau Elke Hoffmann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5123
Herr Torsten Bitsch
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5501
Frau Sophie Franke
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5289
Frau Sandy Theobald
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5409
Frau Christine Kummer
Frau Melanie Müller-Bork
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5538
Frau Annette Becht
Frau Franziska Sahler
Frau Beate Hölzel
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5334
Herr André Schreiber
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5332
Frau Vivien Schäfer
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-4251
Herr Alexander Werner
Frau Anne-Marie Heck
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5140
Frau Petra Seehaus
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5086
Frau Claudia Weinkötz
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5497
Frau Anja Jacobson
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5397
Herr Wolfgang Meister
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5803
Frau Selina Schuster
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-4180
Frau Angela Jäckl
Formulare
Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt - Antrag
Gemeinde Rimbach - Standesamt/Sozialamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Frauenparkplatz: Rathausparkplatz
Anzahl der Stellplätze: 4
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Rathausparkplatz
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Mutter- und Kindparkplatz: Rathausparkplatz
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Öffnungszeiten
Montag 8:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr Dienstag 8:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 – 12:00 Uhr Donnerstag 8:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Freitag 8:00 – 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06253 809-50
E-Mail: standesamt@rimbach-odw.de
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
- Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
- Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben
- Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
- Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.
Formulare
Formulare: erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Sie sind hilfebedürftig und:
- befristet voll erwerbsgemindert oder
- beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht.
-
Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
- Sie erhalten keine:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
- Grundleistungen für Asylsuchende.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.
- Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
- Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
- Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
- Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.
Fristen
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Einzelfall.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 13.03.2023
Stichwörter
Lebensunterhalt, Sozialamt, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Leistungen der Sozialhilfe, Mietübernahme, Heizkosten, Unterkunft und Heizung, Existenzminimum, Regelbedarf, Mehrbedarf, Sozialhilfe, Hilfebedürftigkeit, Ernährung, Sicherung des Lebensunterhalts, Regelsatz, Hilfe zum Lebensunterhalt, erwerbsgemindert, Notwendiger Lebensunterhalt, erwerbsunfähig