Schulpflicht

    Schulverweigerung

    Beschreibung

    Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Schulverweigerung beginnt häufig mit stundenweisen Versäumnissen oder gelegentlichem Schwänzen und kann bis zur vollständigen Verweigern des Schulbesuchs gehen.

    Schulverweigerung kann sehr unterschiedliche Ursachen haben, z. B. Angst vor Leistungsversagen, Vermeiden sozialer Bewertungen, mangelnde Lernmotivation, Missachtung von Regeln und Normen,  generelle Schulunlust oder psychische Erkrankungen. Die Gründe können auch im sozialen Umfeld liegen, z. B. Mobbing oder Konflikte mit Mitschülerinnen und Mitschülern bzw. Lehrkräften. Um im Einzelfall angemessen reagieren zu können, müssen deshalb die jeweiligen Gründe für die Verweigerung berücksichtigt werden. Oftmals müssen die Schülerinnen und Schüler neu zum Schulbesuch motiviert werden und bedürfen gezielter schulischer Förderung. Hier sind schulische Maßnahmen notwendig, die neben einer Sensibilisierung der Lehrkräfte eine hohe individuelle Aufmerksamkeit für die betroffenen Schülerinnen und Schüler beinhalten sollten.

    Beratung und Unterstützung erhalten alle hessischen Schulen im Falle von Schulverweigerung durch die zuständigen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an den Staatlichen Schulämtern. Bei Anhaltspunkten für Vernachlässigung oder Kindswohlgefährdung als möglicher Ursache für das Fernbleiben von der Schule kooperieren die Schulen eng mit den Jugendämtern.

    Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist zum regelmäßigen Schulbesuch gesetzlich verpflichtet. Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass minderjährige Schülerinnen und Schüler uneingeschränkt am Unterricht teilnehmen können. Schulpflichtverletzungen werden grundsätzlich als eine Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit Geldbuße oder bei Schülerinnen und Schüler nach dem vollendeten 14. ersatzweise mit einer gemeinnützigen Arbeitsauflage geahndet werden kann. In begründeten Einzelfällen kann das Kind oder der Jugendliche auch zwangsweise der Schule zugeführt werden. Entziehen Eltern ihr Kind dauernd und hartnäckig  der Schulpflicht, können diese mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldbuße bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden kann. Vor dem Ergreifen entsprechender Zwangsmittel sollte die Schule aber zunächst alle pädagogischen Maßnahmen ausgeschöpft haben.

    Zuständigkeit

    In Hessen ist das Kultusministerium für das Schulwesen zuständig.

    Ansprechpartner

    Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen

    Aktuelles

    Das Hessische Kultusministerium ist die oberste Schulaufsichtsbehörde und übernimmt zentrale Planungs- und Steuerungsaufgaben in der Bildungspolitik wie beispielsweise die Bildungsplanung, die Entwicklung von Kerncurricula, die Lehrerstellenzuweisung und die Konzeption der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Luisenplatz 10

    65185 Wiesbaden

    Öffnungszeiten

    • Es gelten die allgemeinen Bürozeiten.

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    HKM

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Werra-Meißner-Kreis - Fachbereich 4 - Jugend und Familie

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 1 und 9

    37269 Eschwege

    (Hauptsitz Kreisverwaltung)

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: vor dem Schlossgebäude
    Anzahl der Stellplätze: 8
    Gebührenpflichtig

    Mutter- und Kindparkplatz: vor dem Schlossgebäude
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenpflichtig

    Behindertenparkplatz: vor dem Schlossgebäude
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: Schlossplatz
      Linien:
      • Bus: Linie 1, 2, 3, 4, 78, 200, 231, 235

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    37255 Eschwege

    (- Postadresse -)

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: vor dem Schlossgebäude
    Anzahl der Stellplätze: 8
    Gebührenpflichtig

    Mutter- und Kindparkplatz: vor dem Schlossgebäude
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenpflichtig

    Behindertenparkplatz: vor dem Schlossgebäude
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: Schlossplatz
      Linien:
      • Bus: Linie 1, 2, 3, 4, 78, 200, 231, 235

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    täglich 9:30 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr

    Abweichende Sprechzeiten:

    Straßenverkehrsbehörde Eschwege
    Mo. – Do: 08:30 – 12:00 Uhr
    Mo.: 14:00 – 16:00 Uhr
    Do.: 14:00 – 17:00 Uhr
    Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr

    Straßenverkehrsbehörde Witzenhausen
    Di., Mi., Fr.: 08:30 – 12:00 Uhr

    Darüber hinaus können Termine individuell vereinbart werden.

    Kontakt

    Internet

    Bankverbindung

    Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis

    Empfänger: Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis

    IBAN: DE04 5225 0030 0000 0013 47

    BIC: HELADEF1ESW

    Bankinstitut: Sparkasse Werra-Meißner

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Kultusministerium am 28.08.2013

    Version

    Technisch erstellt am 25.11.2008 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Unterrichtsabbruch, Unterrichtsverdrossenheit, Schulpflicht, Schulschwänzer, HKM, Schulphobie, Schulverweigerer, Schulverweigerung, Unterrichtsmüdigkeit, Unterrichtsverweigerung, Schulangst, Nichtbeschulbarkeit, Schule schwänzen, Schulabsentismus

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)