Schulpflicht

    Schulverweigerung

    Beschreibung

    Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Schulverweigerung beginnt häufig mit stundenweisen Versäumnissen oder gelegentlichem Schwänzen und kann bis zur vollständigen Verweigern des Schulbesuchs gehen.

    Schulverweigerung kann sehr unterschiedliche Ursachen haben, z. B. Angst vor Leistungsversagen, Vermeiden sozialer Bewertungen, mangelnde Lernmotivation, Missachtung von Regeln und Normen,  generelle Schulunlust oder psychische Erkrankungen. Die Gründe können auch im sozialen Umfeld liegen, z. B. Mobbing oder Konflikte mit Mitschülerinnen und Mitschülern bzw. Lehrkräften. Um im Einzelfall angemessen reagieren zu können, müssen deshalb die jeweiligen Gründe für die Verweigerung berücksichtigt werden. Oftmals müssen die Schülerinnen und Schüler neu zum Schulbesuch motiviert werden und bedürfen gezielter schulischer Förderung. Hier sind schulische Maßnahmen notwendig, die neben einer Sensibilisierung der Lehrkräfte eine hohe individuelle Aufmerksamkeit für die betroffenen Schülerinnen und Schüler beinhalten sollten.

    Beratung und Unterstützung erhalten alle hessischen Schulen im Falle von Schulverweigerung durch die zuständigen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an den Staatlichen Schulämtern. Bei Anhaltspunkten für Vernachlässigung oder Kindswohlgefährdung als möglicher Ursache für das Fernbleiben von der Schule kooperieren die Schulen eng mit den Jugendämtern.

    Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist zum regelmäßigen Schulbesuch gesetzlich verpflichtet. Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass minderjährige Schülerinnen und Schüler uneingeschränkt am Unterricht teilnehmen können. Schulpflichtverletzungen werden grundsätzlich als eine Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit Geldbuße oder bei Schülerinnen und Schüler nach dem vollendeten 14. ersatzweise mit einer gemeinnützigen Arbeitsauflage geahndet werden kann. In begründeten Einzelfällen kann das Kind oder der Jugendliche auch zwangsweise der Schule zugeführt werden. Entziehen Eltern ihr Kind dauernd und hartnäckig  der Schulpflicht, können diese mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldbuße bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden kann. Vor dem Ergreifen entsprechender Zwangsmittel sollte die Schule aber zunächst alle pädagogischen Maßnahmen ausgeschöpft haben.

    Zuständigkeit

    In Hessen ist das Kultusministerium für das Schulwesen zuständig.

    Ansprechpartner

    Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen

    Aktuelles

    Das Hessische Kultusministerium ist die oberste Schulaufsichtsbehörde und übernimmt zentrale Planungs- und Steuerungsaufgaben in der Bildungspolitik wie beispielsweise die Bildungsplanung, die Entwicklung von Kerncurricula, die Lehrerstellenzuweisung und die Konzeption der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Luisenplatz 10

    65185 Wiesbaden

    Öffnungszeiten

    • Es gelten die allgemeinen Bürozeiten.

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    HKM

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Kultusministerium am 28.08.2013

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schulschwänzer, Nichtbeschulbarkeit, Schule schwänzen, Unterrichtsverweigerung, Schulphobie, Unterrichtsabbruch, Unterrichtsmüdigkeit, Schulverweigerer, Schulverweigerung, HKM, Schulpflicht, Schulabsentismus, Schulangst, Unterrichtsverdrossenheit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de