Schulverweigerung
Beschreibung
Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Schulverweigerung beginnt häufig mit stundenweisen Versäumnissen oder gelegentlichem Schwänzen und kann bis zur vollständigen Verweigern des Schulbesuchs gehen.
Schulverweigerung kann sehr unterschiedliche Ursachen haben, z. B. Angst vor Leistungsversagen, Vermeiden sozialer Bewertungen, mangelnde Lernmotivation, Missachtung von Regeln und Normen, generelle Schulunlust oder psychische Erkrankungen. Die Gründe können auch im sozialen Umfeld liegen, z. B. Mobbing oder Konflikte mit Mitschülerinnen und Mitschülern bzw. Lehrkräften. Um im Einzelfall angemessen reagieren zu können, müssen deshalb die jeweiligen Gründe für die Verweigerung berücksichtigt werden. Oftmals müssen die Schülerinnen und Schüler neu zum Schulbesuch motiviert werden und bedürfen gezielter schulischer Förderung. Hier sind schulische Maßnahmen notwendig, die neben einer Sensibilisierung der Lehrkräfte eine hohe individuelle Aufmerksamkeit für die betroffenen Schülerinnen und Schüler beinhalten sollten.
Beratung und Unterstützung erhalten alle hessischen Schulen im Falle von Schulverweigerung durch die zuständigen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an den Staatlichen Schulämtern. Bei Anhaltspunkten für Vernachlässigung oder Kindswohlgefährdung als möglicher Ursache für das Fernbleiben von der Schule kooperieren die Schulen eng mit den Jugendämtern.
Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist zum regelmäßigen Schulbesuch gesetzlich verpflichtet. Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass minderjährige Schülerinnen und Schüler uneingeschränkt am Unterricht teilnehmen können. Schulpflichtverletzungen werden grundsätzlich als eine Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit Geldbuße oder bei Schülerinnen und Schüler nach dem vollendeten 14. ersatzweise mit einer gemeinnützigen Arbeitsauflage geahndet werden kann. In begründeten Einzelfällen kann das Kind oder der Jugendliche auch zwangsweise der Schule zugeführt werden. Entziehen Eltern ihr Kind dauernd und hartnäckig der Schulpflicht, können diese mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldbuße bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden kann. Vor dem Ergreifen entsprechender Zwangsmittel sollte die Schule aber zunächst alle pädagogischen Maßnahmen ausgeschöpft haben.
Zuständigkeit
In Hessen ist das Kultusministerium für das Schulwesen zuständig.
Ansprechpartner
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen
Aktuelles
Das Hessische Kultusministerium ist die oberste Schulaufsichtsbehörde und übernimmt zentrale Planungs- und Steuerungsaufgaben in der Bildungspolitik wie beispielsweise die Bildungsplanung, die Entwicklung von Kerncurricula, die Lehrerstellenzuweisung und die Konzeption der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
- Es gelten die allgemeinen Bürozeiten.
Kontakt
Internet
Stichwörter
HKM
Erziehungshilfen Auguste Förster
Beschreibung
Der Erziehungshilfeverbund Auguste Förster bietet Eltern, Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen differenzierte ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote der Erziehungshilfe und Volljährigenförderung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz an. Mit fachlicher Unterstützung werden familiäre, soziale und erzieherische Probleme gelöst. Die Angebote richten sich vorrangig an Bewohner der Stadt Kassel. Im einzelnen werden folgende Hilfen angeboten:
- Erziehungsbeistandschaften
- Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Elterncoaching
- Ambulante Einzelbetreuungen
- Erziehung in Tagesgruppen
- Betreutes Jugendwohnen
- Betreutes Mädchenwohnen
- Sozialpädagogische Familienhilfe
- Schulverweigerung-Die 2. Chance-Stadt Kassel
Die Einleitung der Hilfen erfolgt über den Sozialen Dienst des Jugendamtes.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
nach vorheriger Terminvereinbarung
Kontakt
E-Mail: jugendamt@kassel.de
Kontaktperson
Herr Detlev Barth
Herr Thomas Keßler
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Kultusministerium am 28.08.2013
Stichwörter
Unterrichtsabbruch, Unterrichtsverdrossenheit, Schulpflicht, Schulschwänzer, HKM, Schulphobie, Schulverweigerer, Schulverweigerung, Unterrichtsmüdigkeit, Unterrichtsverweigerung, Schulangst, Nichtbeschulbarkeit, Schule schwänzen, Schulabsentismus